Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1891 1392 
zu verfügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabfolgung der 
Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch 
nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Gütervertretern (Massencuratoren) 
bei Concursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind. 
G. 15. 
Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die 
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle ver- 
jähren binnen Jahresfrist, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare 
in den freien Verkehr gesetzt oder an welchem der Zoll für die auf Privat- 
Creditlager abgefertigten Waaren festgestellt oder die Abfertigung auf Begleit- 
schein II. erfolgt ist. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Zell- 
bediensteten und auf Nachzahlung hinterzogener (deframdirter) Gefälle findet diese 
abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung. 
IV. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebuug des Zolles. 
g. 16. 
Zolinie enn. Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden die Zollgrenze oder 
r m. Zolllinie. Es können indeß einzelne Theile eines Vereinsstaates, wo die Ver- 
hältnisse es erfordern, von der Zolllinie ausgeschlossen bleiben. Für den Ver- 
kehr dieser Theile mit dem Vereinsgebiete werden nach Bedürfniß besondere 
Anordnungen getroffen. 
Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedes- 
malige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die Zolllinie. Das 
Gleiche gilt, wo das Vereinsgebiet an andere Gewässer grenzt, sofern deren 
Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist. 
Der zunächst innerhalb der Zolllinie belegene Raum, dessen Breite nach 
der Oertlichkeit bestimmt wird, bildet den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen 
Vereinsgebiete durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist. 
G. 17. 
Zollstraßen sind: 
a) alle die Grenze gegen das Vereinsausland überschreitenden oder an der
	        
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