Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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erkannt werden kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der 
Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße (§. 17) ein- 
treten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur 
bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden. 
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangsgollpflichtigen, sowie von selchen 
Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der 
Grenze in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße 
stattfinden. Waaren des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unter- 
liegen, sind auch in verpacktem Zustande bei der Ausfuhr an die Imnehaltung 
der Zollstraße und der Tageszeit nicht gebunden. 
Als Tageszeit wird angesehen: 
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten Februar, October und November die Zeit von 6 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 
5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; 
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens 
bis 10 Uhr Abends. 
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Grenze 
nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf: 
a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Erzeugnisse des Meeres e' 
fuhren; 
b) bei der Bergung von Strandgut; 
) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Hauptzoll- 
amts oder Nebenzollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt 
worden ist. Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare 
selbst, die Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen. 
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner 
gestattet: 
d) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen- 
bahnen;
	        
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