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erkannt werden kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der
Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße (§. 17) ein-
treten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur
bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangsgollpflichtigen, sowie von selchen
Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der
Grenze in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße
stattfinden. Waaren des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unter-
liegen, sind auch in verpacktem Zustande bei der Ausfuhr an die Imnehaltung
der Zollstraße und der Tageszeit nicht gebunden.
Als Tageszeit wird angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten Februar, October und November die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von
5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens
bis 10 Uhr Abends.
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Grenze
nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf:
a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Erzeugnisse des Meeres e'
fuhren;
b) bei der Bergung von Strandgut;
) wenn in besonderen Fällen die Erlaubniß des zuständigen Hauptzoll-
amts oder Nebenzollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt
worden ist. Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare
selbst, die Straße und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner
gestattet:
d) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
bahnen;