Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1409 1410 
oder Nr. II. Die Begleitscheine Nr. I und die denselben gleichgestellten amt- 
lichen Bezettelungen, sowie die Ladungsverzeichnisse haben den Zweck, den rich- 
tigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Be- 
stimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern. Begleitscheine 
Nr. II. dienen dazu, die Erhebung des durch specielle Revision ermittelten Zoll- 
belrages einem anderen Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen. 
g. 34. 
Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren geschieht Behandlung aus- 
die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles re 
nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangs- Waa 
punkte, oder bei einer dazu befugten Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der 
Revision beim Grenzzollamte. Für den Eisenbahn= und Seeverkehr gelten be- 
sondere Vorschriften (§#. 71 und 88). 
G. 35. 
Die näheren Bestimmungen über das bei der Waaren-Ein-, Aus= und “ des 
Durchfuhr zu beobachtende Verfahren richten sich darnach, ob der Ein= und sebrene!r je nach der 
Ausgang auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen, oder auf Eisenbahnen oder ov Sngene 
seewärts stattfindet. 
VI. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durch- 
fuhr auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen. 
K. 36. 
Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß auf der Zoll-A. Waaren-Ein- 
straße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung 
eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden. die Grenze. 
S. 37. 
Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die ed bel- 
Ladung betreffenden Papiere zu übergeben. oder W 
s. 38. 
Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein Ansageposten errich-
	        
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