Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem ab- 
zugeben. Die Papiere werden in Gegenwart des Waarenführers eingesiegelt, 
an das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das 
Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenzzollamte begleitet. 
g. 39. 
zoea „wenn Sollen die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten, so sind 
Erenze in den dieselben unmittelbar nach der Ankunft dem Grenzzollamte nach Maßgabe der 
feeien Vertehr Bestimmungen in den #. 22 ff. speciell zu deelariren, sofern nicht nach §. 27 
der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet 
demnächst specielle Revision (§#. 28 bis 30) und gegebenen Falles Erhebung 
des Eingangszolles (§. 32) statt. 
Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quit- 
tung ertheilt. 
Der Declarant haftet für die Richtigkeit der Declaration sowohl hin- 
sichtlich der Zahl und Art der Colli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung 
der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von dem declarirten Gewicht, 
welche bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der 
Unterschied zehn Procent des declarirten Gewichts der einzelnen Colli oder der 
in einem Collo zusammengepackten verschieden tarifirten Waaren oder einer zu- 
sammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt. 
g. 40. 
eeek Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn 
Amte. der Ort das vollständige Niederlagerecht (F. 97) hat, oder sich eine beschränkte 
Niederlage (K. 105) daselbst befindet. 
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage 
erlassene Regulativ (F. 106) bestimmt. 
C. 41. 
Versahren. wenn Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen 
der Orente auf zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr 
en umt um In- gelangen, so ist die Ladung speciell zu declariren. Bei einer und derselben
	        
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