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Verpflichtungen
des Begleitschein-
Extrahenten.
Sicherstellung des
Zolles.
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vorherige specielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß angelegt wer-
den kann oder Begleitung von der Behörde angeordnet wird.
KG. 43.
In der Regel tritt Colloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben nach
dem Ermessen des Abfertigungsamtes der Verschluß des Wagens oder des
Schiffsgefäßes eintreten (§6. 94 bis 906).
Bei speciell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen
Verschlusses, wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen
werden, sofern eine Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem
Transporte nicht zu besorgen ist.
K. 44.
Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I. ausgestellt wird
(Ertrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichmung desselben
die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter
Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen
Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen, ingleichen die Verbind-
lichkeit, für den Betrag des Eingangszolles von diesen Waaren und wenn die
Art derselben durch specielle Revifion nicht festgestellt worden, beziehungsweise
wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nach der Declaration zollfrei
sind, für den Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs
zu haften.
Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestimmung zuzu-
führen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist,
unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa an-
gelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten.
K. 45.
Für den Eingangszoll muß entweder durch Pfandlegung oder durch einen
sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen
Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung ermit-