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telt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den
höchsten Zollsatz gerichtet werden.
„Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl
In= als Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu entbinben.
C. 46.
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Die im Begleitschein I. übernommenen Verpflichtungen erlöschen nur dann, i— der Er-
wenn durch das darin bestimmte Amt bescheinigt wird, daß diesen Obliegen- junmg urr, 2
helten völlig genũgt sei, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit Ves
oder Bürgschaft erfolgt. Auf den Antrag des Waarendisponenten kann der
Begleitschein von dem Empfangsamte auch einem anderen dazu befugten Amte
zur Erledigung überwiesen werden.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nectto-
gewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfän-
ger am Bestimmungsorte, so lange eine specielle Revision noch nicht stattge-
sunden hat, ergänzt oder berichtigt werden.
Rücksichtlich der Haftung für die berichtigte Declaration, sowie rücksichtlich
der Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen im §. 26.
C. 47.
leitschein . Ex-
trahenten.
Das beim Eingange ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht Zelvpichtget Ge-
der Waaren wird in der Regel der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu
Grunde gelegt, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vor-
gekommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefrau-
dation einzuleiten ist, wenn sich bei der am Bestimmungsorte veranlaßten aber-
maligen Verwiegung Abweichungen von dem beim Eingange ermittelten Gewicht
ergeben.
Es wird indeß von dem Mindergewicht, welches sich bei den unter amt-
lichem Verschluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am Bestimmungs-
orte gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellt, kein Eingangs-
zoll erhoben, vielmehr bildet das vorgefundene Gewicht die Grundlage der Ver-
zollung oder weiteren Abfertigung, sofern der amtliche Verschluß unwerletzt be-
funden wird und anzunehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch na-
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