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erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- ober Steueranite Anzeige
davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein be-
zeugen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren
unter Aufsicht nehmen muß.
g. 50.
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein erthellt worden Aalräiene u
ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein Theiluns der La-
bei dem nächsten Zoll= oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein ine.
mit dem erforderlichen Vermerk über den veränderten Bestimmungsort und Em-
pfänger versieht.
Soll eine auf Begleitschein I. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt
werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramte oder
einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Zoll= oder Steueramte vor-
zuführen, welches auf diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nach-
dem die Theilung der Ladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist.
Die Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Colli erstrecken.
g. 61.
Soll uach dem Antrage des Declaranten die Erhebung des durch specielle Begleitscheine 11.
Revision ermittelten Eingangszolles bei einem anderen dazu befugten Amte er-
folgen, so geschieht dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II., welcher die
Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den
Namen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Ein-
gangszolles, wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit geleistet, was
wegen Vorlegung des Begleitscheins zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum ent-
hält, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muß.
Begleitscheine II. werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangs-
zoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler
(8 fl. 45 kr.) oder mehr beträgt.
g. 52.
Mit Genchmigung der obersten Landes-Behörde (Staatsministerium des Ansageverfahren.
Handels und der öffentlichen Arbeiten) kann auf solchen Strecken, wo es im