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gestellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt der empfangenen Be-
zettelungen geschehen soll. Dieses Amt bewirkt die Abfertigung, nachdem es
sich durch Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen
Gegenstände vorhanden sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren,
welche unter amtlichem Verschluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt
sich die Ausgangs-Abfertigung in der Regel auf die Prüfung und Lösung des
Verschlusses.
Ist die Gestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamte unterblieben,
so hängt es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug
auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei.
g. 67.
Bei der Waaren-Einfuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche beson= b. Waaren.Ein,
dere Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des hunsa hgan
Zoll-Interesses vereinbarte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abferti- brlonder- *
gungsverfahrens. dung finden.
. 58.
Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine I. und E. gieut
II. zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen.
VII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr auf den Eisenbahnen. A. Allgemeine Ver-
pflichtungen der
g. 59. Sisfuban PVer-
Die Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabfertigung —. iinlat der
Stationsplätzen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige sürnd wuni
Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erfor- wopre on
derlichen Näume zu stellen, beziehungsweise die nach der Anordnung der Zoll= rm3 zur
behörde hierfür nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen. uenrnneh
genstände erfor
§. 60. derlichen Räume.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Crotrole des?2) gaesss en
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Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden