Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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pflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme sindet nur hin- Dthandlung de 
sichtlich der unter dem Handgepäcke der Reisenden befindlichen zollpflichtigen senbahnwagen die 
Kleinigkeiten, sowie des Gepäckes statt, welches sich auf den mittelst der Eisen= lberschrei- 
bahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. 
Auf den Locomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur 
Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisen- 
bahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dienstlichen 
Zwecken nöthlg haben. Auch dürfen weder in den Eisenbahnwagen nech in 
den Locomotiven und Tendern geheime oder schwer zu entdeckende, zur Auf- 
nahme von Gütern oder Effecten geeignete Räume vorhanden sein. 
* 
Sämmtliche Frachtgüter und Effecten, deren Abfertigung nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen statlfinden soll, müssen in der Regel schon im 
Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen 
mit Schutzbecken) oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde 
zu ertheilenden näheren Vorschriften, verladen sein. 
G. 33. 
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzoll-Generelle Declora. 
amtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnver- 
waltung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in 
zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die 
Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein. 
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Colli nach Inhalt, Ver- 
packungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl 
derselben angeben und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Ab- 
fertigung verlangt wird. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen- 
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Colli verladen sind, 
nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein. 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, 
welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. 
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