Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nee wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe der Ladungspapicre dem 
verkehre einem Grenzzollamte vorzuführcn, welches die Waaren unter amtliche Aufsicht und 
Sworllene k. Controle stellt. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevoll- 
ne mächtigte der Eisenbahnverwaltung das im K. 63 vorgeschriebene Ladungsver- 
lührt werden. zeichniß zu übergeben. 
Die Verladung geschieht unter amtlicher Aussicht und unter Vergleichung 
der einzuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichnisse. 
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den 
S. 64 bis 68. 
g. 70. 
C. Waaren-Durch- Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten 
Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem 
Verschluß (§§. 63 und 64) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung 
beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und 
Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausganges über die Grenze. 
Enden die Eisenbahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine 
Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichnisse vorzunehmen. 
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf 
kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Behörde (§.52) 
weitere Erleichterungen zugestanden werden. 
K. 71. 
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande 
nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Er- 
hebung befugten Zoll= oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. 
Die Güter werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern ent- 
richtet ist, unter Collo= oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande 
abgefertigt. Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und 
Lösung des Verschlusses statt. 
Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen 
die Bestimmungen im F. 56 zur Anwendung.
	        
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