Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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8.86. 
Hinsichtlich der Declaration, Revision und weiteren Abfertigung am Be- rertigung eng, 
stimmungsorte gelten die Bestimmungen der Ö§. 75 bis 81. 3/ 
Sollen die Waaren unverzollt auf einer Eisenbahn weiter versendet werden, 
so kann die Abfertigung mittelst Ladungsverzeichnisses nach Maßgabe der Be- 
stimmungen in dem F. 69 erfolgen. 
. 87. 
Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleitschein- 
Controle abgelassen werden, so kommen die Vorschriften in den §. 41 bis 51 
zur Anwendung. 
g. 88. 
Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangszoll-B. e Aus · 
pflichtig sind oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schiffs- den 
führer der Zoll= oder Steuerstelle am Orte der Einladung eine Ausgangs- 
Deelaration zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffs- 
führers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, 
Zeichen und Nummern der Colli, die Gattung der Waaren, die Namen der 
Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der über die gela- 
denen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß. 
Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien 
Verkehres, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht. 
Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangszollpflichtige 
Gegenstände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig angemeldet und ver- 
gollt sein. 
g. 89. 
EEXIEIIIIIEIIIIII ris zun 17½ 
der Zollbehörde dazu bestimmten Siellen erfolgen. 
g. 90. 
Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange see-P. bhafea- Neou· 
wärts zu beobachtende Verfahren enthalten die unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulative. 
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