Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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IX. Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. 
(. 91. 
Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waaren müssen mit 
einer Inhaltserklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen sein; 
der Zolldirectiobehdrde bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle 
des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die 
Waaren werden von der Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt 
oder an eine andere Zoll= oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behand- 
lung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen. 
Die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Verbleibe im Vereins- 
gebicte bestimmten Postgütern erfolgt im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn 
keine Zoll= oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen 
Hrebestelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. 
Beil den durchgehenden Poststücken findet seitens des Grenzausgangsamtes 
eine Vergleichung mit den Inhaltserklärungen und, wenn es für nöthig erachtet 
wird, den Postkarten oder den Beogleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der 
Zollbehörde kann die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet auch 
unter Gesammtverschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen. 
Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet werden, 
welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden. 
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehres mit 
den Posten sind in einem besonderen Regulativ enthalten. 
X. Behandlung der Reisenden. 
K. 92. 
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren 
bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, 
nur mündlich anzumelden. Auch stcht es solchen Reisenden frei, statt einer 
bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder goll- 
pflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfsen. In diesem Falle
	        
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