Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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so soll der Zoll nach dem in der Declaration angegebenen Betrage erhoben 
werden. 
Wenn der Werth den declarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so 
kann die Zollbehsrde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den 
Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werth erheben. 
Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, 
wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert 
höher ist, als der declarirte. 
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Declaranten zu tragen, wenn 
der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den dcelavirten 
Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben 
von der Zollbehörde zu tragen. 
Im Falle einer Abschätzung der Waare wird der eine der bceiden sachver- 
ständigen Schiedsrichter von dem Declaranten, der andere von dem Vorstande 
der Localzollbehörde ernannt. Bei einer Meinungsverschiedenheit oder, wenn 
der Declarant es verlangt, schon bei der Niedersetzung des Schichsgerichts, wird 
ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder sofern sich die letzteren 
über die Wahl nicht verständigen, von dem Vorstand des zuständigen Handels- 
gerichts oder, wo cin solches nicht vorhanden ist, von dem Vorstand des 
Civilgerichts erster Instanz ernannt. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Nicdersetzung 
des Schichsgcrichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden. 
XII. Waarenverschluß. 
K. 94. 
Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie oder Siegel. 
Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche 
Art desselben angewendet und welche Zahl von Schläössern, Bleien u. s. w. an- 
gelegt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung 
begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß 
anzubringen.
	        
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