Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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K. 95. 
Das erforderliche Materlal an Blei, Lack, Licht und Vasicherungsschnur, 
sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehalt- 
lich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschä- 
digte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Be- 
schädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Bezliehung für ihre 
Angestellten zu haften. 
Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den 
Bctheiligten besorgt werden. 
K. 96. 
Bel eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge der im 
Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung für die 
Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des 
tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden. 
Wird der Verschluß nur durch zuföllige Umstände verletzt, so kann der 
Inhaber der Waarcn bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten 
Amte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren 
und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber ausgenommenen 
Verhandlungen aushändigen und gibt sie an dasjenige Amt, welchem die 
Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung über- 
lassen, ob nach den obwaltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen 
der Verschlußverletzung abgesehen werden kann. 
XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren. 
8. 97. 
Zur Befbrderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Ver- 
kehrs weden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei 
den Hauptzollämtern an der Grenze, wo eln Bedürfniß dazu sich zeigt, unter 
amtlicher Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren 
bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können. 
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