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Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet
bei den darüber bestehenden Verabre-
dungen.
Zollbegünstigungen Maschinen und
Maschinentheile sollen auch auf privative
Rechnung nicht gewährt werden.
Artikel 14.
Dem auf Förderung freier und natürlicher
Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerich-
teten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen
besondere Zollbegünstigungen einzelner Meß-
plätze, nannentlich Rabattprivilegien, da wo
sir dermalen in den Vereinsstaaten noch be—
stehen, nicht erweitert, sondern vielmehr,
unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der
Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meß-
plätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und
ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegem
geführr, neue aber ohne allseitige Zustim-
mung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 15.
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrich-
tung bleiben die Gegenstände, welche für die
Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer
Regenteuhäuser, oder für die bei ihren Höfen
accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäfts-
träger eingeben, nicht ausgenommen
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und wenn dafür Rückvergütungen statthaben,
so werden solche der Gemeinschaft nicht in
Rechuung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungefähig sind Ent-
schädigungen, welche in einem oder dem an-
veren Staate den vormals unmittelbaren
Reichsständen, oder an Communen oder ein-
zelne Privatberechtigte für eingezogene Zoll-
rechte oder für aufgehobene Befreiungen ge-
zahlt werden mussen.
Dagegen bleibt es einem je Staate
unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-
pässe ohne Abgaben-Entrichtung ein= oder
ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände
werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in
Freiregistern, mit denen es wie mit den üb-
rigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und
die Abgaben, welche davon zu erheben ge-
wesen wären, kommen bei der demnächstigen
Revenüen-Auagleichung demjenigen Staate,
von welchem die Freipässe ausgegangen sind,
in Abrechnung.
Artikel 16.
In Absicht der Erhebunge= und Verwal-
tungskosten für die Eingangs= und Aus-
gangs-Abgaben kommen folgende Grundsätze
zur Anwendung:
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise
etwas Anderes verabredet ist, keine Ge-
meinschaft dabei eintreten lassen, viel-
mehr übernimmt jede Regierung alle