Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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kauf der Waaren geschritten und der Erlös nach Abzug der Kosten und Ab- 
gaben dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt. 
8. 105. 
Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Nieder- 
lagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergibt und geeignete Räume 
vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maßgabe niedergelegt werden, daß 
die Lagerfrist in der Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf 
derselben treten die im S. 104 enthaltenen Bestimmungen ein. 
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der Be- 
handlung des während der Lagerung entstandenen Mindergewichts kommen die 
Bestimmungen für allgemeine Niederlagen in den §#§. 99, 101 und 103 in 
Anwendung. 
106. 
Die näheren Bedingungen für die Benutzung der einzelnen Niederlagen, 
sowie die spcciellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelan- 
genden und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden 
Regulative. 
§. 107. 
In den wichtigeren Seeplätzen des Vereinsgebicts können örtlich mit dem 
Derartige Niederlagen werden mit den Maßgaben, welche die für die ein- 
zelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Aus- 
land behandclt. Die zur Ein= und Ausladung, sowie zur Lagerung bestimmten 
Räume sind durch sichernde Umschließung von dem umgebenden Gebiete abzu- 
schließen. 
§ 108. 
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2) Beschränkte 
iederlagen. 
3) Regulative 
rdie Niederlagen. 
4) Freie Nieder- 
Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten (Freilager) errichtet werden. lecgn. 
Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen B. Privatlager: 
unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die 
Waaren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des 
darauf ruhenden, aber creditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Credit- 
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