1463
C. Fortlaufende
Conten.
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lager), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate
und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr des
Eingangs hinaus erstrecken.
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz
nach dem Auslande bestimmt (Privat-Transitlager), so finden auf diese Lager,
wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den S§. 101
und 103 Anwendung; rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des §. 98.
Dagegen haftet der Inhaber eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter
amtlichem Mitverschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung des Eingangs-
zolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maßgabe des bei
der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Entrichtung der
Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener
Art nachweist.
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat-
Transitlager während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die
Entrichtung von Gebühren zu fordern.
g. 109.
Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter
welchen Bedingungen Privatlager zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des
Zollvereins treffen.
g. 110.
Zur Erleichterung des Vertriebes ausländischer Waaren nach dem Aus-
lande können an Großhandlungen nnverzollte fremde Waaren unter Eintragung
in ein fortlaufendes Conto mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wieder-
ausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum
Eingange bewirkt werden muß.
Die Bedingungen, unter denen derartige Conten zu bewilligen sind, und
die Verpflichtungen der Conteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ
bestimmt.