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XIV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen.
8. 111.
Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem
Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs-
Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine De-
claration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren
mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Be-
stimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem
Collo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren bedarf es nicht.
Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß
der Waaren ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere
Maßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen.
Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, weolche verschlossen
der Sendung beizufügen sind.
Der Absender crhält demnächst die hienach bescheinigte Declaration zurück,
auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete
Frist bemerkt wird.
Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern statt-
gefunden, so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der Recognition des
Verschlusses.
Bei derartigen Versendungen von ausgangsgollpflichtigen W kann
Sicherstellung des Ausgangszolles verlangt werden.
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der
zu übergebenden Declaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhe-
bung abgelassen. Sind die Waaren unter Collo= beziehungsweise Wagen= oder
Schiffsverschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangs-
amte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschlusses.
Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenz-
zollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern
zur schließlichen Abfertigung abgekassen werden.
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollcontrole stehen,
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1) Versendungen
aus dem Bereins-
gebiet durch das
Ausland nach dem
Vereinsgebiet.
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