Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1465 
XIV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen. 
8. 111. 
Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem 
Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs- 
Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine De- 
claration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren 
mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Be- 
stimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem 
Collo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren bedarf es nicht. 
Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß 
der Waaren ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere 
Maßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. 
Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, weolche verschlossen 
der Sendung beizufügen sind. 
Der Absender crhält demnächst die hienach bescheinigte Declaration zurück, 
auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete 
Frist bemerkt wird. 
Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern statt- 
gefunden, so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der Recognition des 
Verschlusses. 
Bei derartigen Versendungen von ausgangsgollpflichtigen W kann 
Sicherstellung des Ausgangszolles verlangt werden. 
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der 
zu übergebenden Declaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhe- 
bung abgelassen. Sind die Waaren unter Collo= beziehungsweise Wagen= oder 
Schiffsverschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangs- 
amte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschlusses. 
Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenz- 
zollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern 
zur schließlichen Abfertigung abgekassen werden. 
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollcontrole stehen, 
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1466 
1) Versendungen 
aus dem Bereins- 
gebiet durch das 
Ausland nach dem 
Vereinsgebiet. 
Oe
	        
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