Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Dt 
1467 
4) Veredlungs- 
rkehr. 
1468 
zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs= und dem 
Wiedereingangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang, beziehungs- 
weise der Wiedereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung beschei- 
nigt werden. 
Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landes-Behörde (6C. 52) 
für den Verkehr aus dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereins- 
gebiete Erleichterungen zugestanden werden. 
112. 
Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann die 
zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des 
Zollvereins stammenden Waare verstattet werden. 
Nicht minder wird den fremden Handel= und Gewerbtreibenden, welche 
vereinsländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren 
Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt. 
. 113. 
Vereinsländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche außer dem Meß= und 
Marktverkehr, auf Bestellung, zum Commissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffent- 
lichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande 
gesandt sind und von dort zurückkommen, können vom Eingangsgolle frei ge- 
lassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben Waaren wieder 
eingehen, welche ausgegangen sind. 
g. 114. 
Die Freilassung vom Eingangszolle kann auch erfolgen, wenn Gegenstände 
aus dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Ge- 
brauche eingehen und demnächst wieder ausgeführt werden. 
S. 115. 
Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur 
Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom Ein- 
gangszolle befreit werden.
	        
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