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obersten Landes-Behörde (§.52) für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche
Waaren, welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen
zugelassen werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist
auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den
nach den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes-Behörde (§.52) vorzu-
schreibenden Controlen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit
Waaren einen Handel treibt, auf die sich die angeordnete specielle Controle er-
streckt, ein Buch zu führen, worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Aus-
lande bezogenen Waaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und
in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus
dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß.
XVI. Controlen im Binnenlande.
g. 125.
Ueber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach
Maßgabe der von der obersten Landes-Behörde (§. 52) nach den örtlichen Ver-
hältnissen zu treffenden Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegen-
stand des Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Controle unterwor-
fen, daß
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen
Bezettelungen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und
2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus
dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen
und darin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Em-
pfang der Waare anzumerken ist.
XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen.
G. 126.
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenz-
bezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu