Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1489 1490 
XX. Strafbestimmungen. 
g. 134. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr Begriff und Strafe 
verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus= oder durchzuführen, macht sich der Coutrebende. 
einer Contrebande schuldig und hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche die Contrebande verübt worden ist, und, insofern nicht in besonderen 
Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, 
welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn 
Thaler (17 fl. 30 kr.) beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. 
g. 136. 
Wer es unternimmt, die Ein= oder Ausgangsabgaben (§§. 3 und 5) zu #egrif und Strafe 
hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und hat die Confiscation der Defraudation. 
der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt worden ist, und 
zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende 
Geldbuße verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem zu entrichten. 
". 136. 
Die Contrebande, beziehungsweise Zolldefraudation, wird insbesondere dann Thebestand ver. 
als vollbracht angenommen: der Defraudation. 
1) a) wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder 
anderen Gewerbetreibenden — von letzteren, insofern die Gegen- 
stände zu ihrem Gewerbe in Bezug stehen — unrichtig oder gar 
nicht declartrt, oder 
b) von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig declarirt oder 
bei der Revision verheimlicht werden; 
c) wenn in Fällen der speciellen Declaration (S§. 39, 41, 55, 66, 
81, 88) zollpflichtige Gegenstände von den unter a# bezeichneten 
Personen gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Be- 
schaffenheit, welche eine geringere Abgabe würde begründet haben, 
declarirt werden;
	        
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