Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Kann jedoch in den im §. 136 unter 1 a, c und d, 3, 4, 5, 6, 7 
und 8 angeführten Fällen der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Contre- 
bande oder Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht be- 
absichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des 
g. 152 statt. 
g. 138. 
Wenn in den im §. 125 bezeichneten Fällen der zollordnungsmäßige Aus- 
weis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle ertheilt 
werden kann, oder der dort vorgeschriebene Vermerk in den Handelsbüchern fehlt, 
so wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Defraudation und 
dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene 
Bezettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren 
begründet. Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, 
so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach §. 152 ein. 
. 139. 
Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch= oder Ausfuhr verboten ist, 
1) bei dem Grenzzollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, 
oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Rchision gestellt, oder 
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an 
welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Contrebande nicht über- 
führt werden, 
so findet keine Strafe, sondern nur die Zurückschaffung der Gegenstände statt. 
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher 
die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat, im zweiten Falle haften für 
die etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst. 
. 140. 
eeße nr ersen Im Wiederholungsfalle der Contrebande oder Defraudation, nach vor- 
hergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird außer der Confiscation der 
Gegenstände der Uebertretung die nach §§. 134 und 135 eintretende Geldbuße 
verdoppelt.
	        
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