Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1509 1510 
g. 160. 
Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten zir d Be- 
oder Diener oder den Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem 
Wirkungskreise gehörigen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke 
oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, wird, wenn solches den 
gesetzlichen Charakter der Bestechung hat, mit der Strafe der Bestechung, andern- 
falls mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern (35 fl.) belegt. 
K. 161. 
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, ise rne der. 
wodurch ein solcher Beamter oder Diener in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes verhindert wird, hat, insofern damit keine Beleidigung oder thätliche 
Widersetzlichkeit gegen die Person des Beamten oder Dieners verbunden ist, 
eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern (87 fl. 30 kr.) verwirkt. 
Beleidigungen und thätliche Widersetzungen gegen einen zur Wahrnehmung 
des Zollinteresses verpflichteten Beamten oder Diener bei rechtmäßiger Aus- 
übung seines Amtes werden, sofern sie nicht unter die im F. 148 Absatz 1 
vorgesehenen gehöhren, nach den Landesgesetzen bestraft. 
162. 
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt der- hirFt 
selben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Contre= heitsstrafe. 
bande oder Defraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rück- 
fall in eine dieser Uebertretungen die Dauer von Einem und bei jedem ferneren 
Rückfalle die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll. 
Das Verhältniß, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (C. 141) 
oder die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landes- 
gesetze bestimmt. 
163. 
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge Unbekanntschaft 
derselben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch mit ben Bolige 
nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen. 
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