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g. 160.
Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten zir d Be-
oder Diener oder den Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem
Wirkungskreise gehörigen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke
oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, wird, wenn solches den
gesetzlichen Charakter der Bestechung hat, mit der Strafe der Bestechung, andern-
falls mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Thalern (35 fl.) belegt.
K. 161.
Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, ise rne der.
wodurch ein solcher Beamter oder Diener in der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes verhindert wird, hat, insofern damit keine Beleidigung oder thätliche
Widersetzlichkeit gegen die Person des Beamten oder Dieners verbunden ist,
eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern (87 fl. 30 kr.) verwirkt.
Beleidigungen und thätliche Widersetzungen gegen einen zur Wahrnehmung
des Zollinteresses verpflichteten Beamten oder Diener bei rechtmäßiger Aus-
übung seines Amtes werden, sofern sie nicht unter die im F. 148 Absatz 1
vorgesehenen gehöhren, nach den Landesgesetzen bestraft.
162.
Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt der- hirFt
selben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Contre= heitsstrafe.
bande oder Defraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rück-
fall in eine dieser Uebertretungen die Dauer von Einem und bei jedem ferneren
Rückfalle die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll.
Das Verhältniß, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (C. 141)
oder die Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landes-
gesetze bestimmt.
163.
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge Unbekanntschaft
derselben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch mit ben Bolige
nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen.
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