Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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worin die Geldbeträge, welche einzelne der 
vertragenden Theile zu dem angegebenen 
Zwecke aus den Cassen eines anderen zu 
empfangen haben, in runden Summen aus- 
geworfen, und die Cassen, von denen die 
Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden. 
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher 
zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung 
an die Central-Finanzstellen gelangt, wird 
verfahren, und das Erforderliche zu dessen 
Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa 
gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, 
in welchem Falle diese dem Bundesrathe un- 
verzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forder- 
ungen, welche mit ver Zoll-Abrechnung nicht 
in Verbindung stehen, werden die herauszu- 
zahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden. 
Bei der Uebersendung des erwähnten Ver- 
theilungsplanes wird der Ausschuß angeben, 
inwiefern bei dessen Entwerfung nach den 
bereits zum Voraus geäußerten Wünschen 
der vertragenden Theile verfahren worden 
ist, und somit deren ausdrückliche Billigung 
der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit 
angenommen werden kann. 
Die definitiven Jahres-Abrechnungen legt 
der Ausschuß mit seinen Bemerkungen dem 
Bundesrathe zur Beschlußnahme „vor. 
Artikel 18. 
Das Begnadigungs= und Strafverwand- 
lungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in 
seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen 
werden periodische Uebersichten ver erfolgten 
Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins 
mitgetheilt werden. 
Artikel 19. 
Die Erhebung und Verwaltung der ge- 
meinschaftlichen Abgaben (Artikel 10) bleibt 
jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bis- 
her ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes 
überlassen. 
Es werden daher in jedem dieser Staaten 
bei den Local= und Bezirksstellen für die 
Erhebung und Aufsicht, welche nach der hl#er- 
über getroffenen besonderen Uebereinkunft 
nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, 
besetzt und instruirt werden sollen, die Be- 
amten und Diener auch ferner von der 
Landesregierung ernannt. 
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Aus- 
nahme des Thüringischen Vereinsgebietes, 
wird die Leitung des Dienstes der Local- 
und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung 
der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, 
einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu 
zeigt, mehreren Zolldirectionen übertragen, 
welche dem einschlägigen Ministerium des 
betroffenden Staates untergeordnet sind. Die 
Bildung der Zolldirectionen und die Ein- 
richtung ihres Geschäftsganges bleibt den 
einzelnen Staatsregierungen überlassen; der 
Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit 
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