137
138
worin die Geldbeträge, welche einzelne der
vertragenden Theile zu dem angegebenen
Zwecke aus den Cassen eines anderen zu
empfangen haben, in runden Summen aus-
geworfen, und die Cassen, von denen die
Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher
zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung
an die Central-Finanzstellen gelangt, wird
verfahren, und das Erforderliche zu dessen
Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa
gegen denselben erhebliche Anstände obwalten,
in welchem Falle diese dem Bundesrathe un-
verzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forder-
ungen, welche mit ver Zoll-Abrechnung nicht
in Verbindung stehen, werden die herauszu-
zahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden.
Bei der Uebersendung des erwähnten Ver-
theilungsplanes wird der Ausschuß angeben,
inwiefern bei dessen Entwerfung nach den
bereits zum Voraus geäußerten Wünschen
der vertragenden Theile verfahren worden
ist, und somit deren ausdrückliche Billigung
der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit
angenommen werden kann.
Die definitiven Jahres-Abrechnungen legt
der Ausschuß mit seinen Bemerkungen dem
Bundesrathe zur Beschlußnahme „vor.
Artikel 18.
Das Begnadigungs= und Strafverwand-
lungsrecht bleibt jedem Vereinsstaate in
seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen
werden periodische Uebersichten ver erfolgten
Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins
mitgetheilt werden.
Artikel 19.
Die Erhebung und Verwaltung der ge-
meinschaftlichen Abgaben (Artikel 10) bleibt
jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bis-
her ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes
überlassen.
Es werden daher in jedem dieser Staaten
bei den Local= und Bezirksstellen für die
Erhebung und Aufsicht, welche nach der hl#er-
über getroffenen besonderen Uebereinkunft
nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet,
besetzt und instruirt werden sollen, die Be-
amten und Diener auch ferner von der
Landesregierung ernannt.
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Aus-
nahme des Thüringischen Vereinsgebietes,
wird die Leitung des Dienstes der Local-
und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung
der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt,
einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu
zeigt, mehreren Zolldirectionen übertragen,
welche dem einschlägigen Ministerium des
betroffenden Staates untergeordnet sind. Die
Bildung der Zolldirectionen und die Ein-
richtung ihres Geschäftsganges bleibt den
einzelnen Staatsregierungen überlassen; der
Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit
17