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er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag
und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt
ist, durch eine vom Bundesrathe des Zoll-
vereins festzustellende Instruction bezeichnet
werden.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete ver-
tritt der gemeinschaftliche General-Inspector
in den Berührungen mit dem Bundesrathe
und mit den Zollbehörden der anderen Vereins-
staaten die Stelle einer Zolldirection.
Artikel 20.
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
bei der Erhebung und Verwaltung der ge-
meinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium
Sorge zu tragen.
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Ver-
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes
für Zoll- und Steuerwesen (Art. 8 K. 3),
den Hauptzollämtern sowohl an den Grenzen,
als im Innern (Hauptsteuerämter mit Nieder-
lagen) und den Directiobehörden Vereins-
beamte bei.
Die den Hauptämtern beigeordneten Con-
troleure haben von allen Geschäften derselben
und der Nebenämter in Bezlehung auf die
Grenzbewachung und das Verfahren bei der
Zoll= und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen,
und auf Einhaltung eines gesetzlichen Ver-
fahrens, ingleichen auf die Abstellung et-
waiger Mängel einzuwirken, übrigens sich
jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre
dienstliche Stellung und ihre Befugnisse
werden durch eine Instruction geregelt.
Die den Directivbehörden beigeordneten
Bevollmächtigten haben sich von allen vor-
kommenden Verwaltungsgeschäften, welche
sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag
eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstän-
dige Kenntniß zu verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine be-
sondere Instruction näher bestimmt, als deren
Grundlage die unbeschränkte Offenheit von
Seiten der Verwaltung, bei welcher die Be-
vollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle
Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwal-
tung, und die Erleichterung jedes Mittels,
durch welches sie sich die Information hier-
über verschaffen können, angenommen ist,
während andererseits ihre Sorgfalt nicht
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll,
eintretende Anstände und Meinungsverschieden-
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke
und dem Verhältnisse verbündeter Staaten
entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwal-
tungsstellen der Vereinsstaaten werden über-
dies dem Bundesrathe auf Verlangen jede
gewünschte Auskunft über die gemeinschaft-
lichen Angelegenheiten mittheilen.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der
Vereinscontwleure und Bevollmächtigten trägt
der Verein-