Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag 
und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt 
ist, durch eine vom Bundesrathe des Zoll- 
vereins festzustellende Instruction bezeichnet 
werden. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete ver- 
tritt der gemeinschaftliche General-Inspector 
in den Berührungen mit dem Bundesrathe 
und mit den Zollbehörden der anderen Vereins- 
staaten die Stelle einer Zolldirection. 
Artikel 20. 
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
bei der Erhebung und Verwaltung der ge- 
meinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium 
Sorge zu tragen. 
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes 
für Zoll- und Steuerwesen (Art. 8 K. 3), 
den Hauptzollämtern sowohl an den Grenzen, 
als im Innern (Hauptsteuerämter mit Nieder- 
lagen) und den Directiobehörden Vereins- 
beamte bei. 
Die den Hauptämtern beigeordneten Con- 
troleure haben von allen Geschäften derselben 
und der Nebenämter in Bezlehung auf die 
Grenzbewachung und das Verfahren bei der 
Zoll= und Steuererhebung Kenntniß zu nehmen, 
und auf Einhaltung eines gesetzlichen Ver- 
fahrens, ingleichen auf die Abstellung et- 
waiger Mängel einzuwirken, übrigens sich 
jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre 
dienstliche Stellung und ihre Befugnisse 
werden durch eine Instruction geregelt. 
Die den Directivbehörden beigeordneten 
Bevollmächtigten haben sich von allen vor- 
kommenden Verwaltungsgeschäften, welche 
sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag 
eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstän- 
dige Kenntniß zu verschaffen. 
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine be- 
sondere Instruction näher bestimmt, als deren 
Grundlage die unbeschränkte Offenheit von 
Seiten der Verwaltung, bei welcher die Be- 
vollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle 
Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwal- 
tung, und die Erleichterung jedes Mittels, 
durch welches sie sich die Information hier- 
über verschaffen können, angenommen ist, 
während andererseits ihre Sorgfalt nicht 
minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, 
eintretende Anstände und Meinungsverschieden- 
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke 
und dem Verhältnisse verbündeter Staaten 
entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwal- 
tungsstellen der Vereinsstaaten werden über- 
dies dem Bundesrathe auf Verlangen jede 
gewünschte Auskunft über die gemeinschaft- 
lichen Angelegenheiten mittheilen. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der 
Vereinscontwleure und Bevollmächtigten trägt 
der Verein-
	        
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