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Hilfeleistung an Arme und Kranke. S. 1099
bis 1102.
Erwerbs= u. Wirthschafts-Gesellschaf-
ten. Gesetz, die privatrechtliche Stellung der-
selben betr. S. 1153—1194.=
Inhalt:
Erstes Hauptstück. Von den Gesell-
schaften mit solidarischer Haftpflicht (Genos-
senschaften) Art. 1—69. S. 1154—1188.
Erdegraben auf fremdem Boden. S. 593. Abschnitt 1. Von Errichtung der Genossen-
Erfiudungs-Patente. Siehe: „Privile- schaften. Art. 1—8. S. 1164—1159. —
gien“. Abschuitt II. Von den Rechtsverhältnissen der
„Ergänzung der Gerichte, wenn die zur Ent- Genosseuschafter untereinander, sowie den
scheidung erforderliche Anzahl von Gerichts- Rechtsverhältuissen derselben und der Ge-
mitgliedern nicht vorhanden ist. S. 1316 u. nossenschaft gegen Dritte. Nrt. 9—16.,S. 1159
1317; der Gerichte in der Pfalz durch Ad- bis 1163. Abschnitt III. Von dem Vor-
vocaten und Anwälte aufgehoben. S. 1317. stande, dem Aufsichtsrathe und der General=
Erkenntpisse. Aufbebung des Gesetzes vom versammlung. Art. 17—33. S. 4163—1171.
Erben. Vorladung unkekannter Erben nach
preußischem Rechte. S. 1275. Siehe auch
„Pfalz“ und „Ermächtigung“.
Erbschaften. Ermächtigung des Glänbigers
zur Annahme der seinem Schuldner zugefal-
lenen, nach pfalzischem Re te. S. 1291.
Siehe auch „Beneficiarerbschaft".
Erbschaftlicher Liquidationsprozeß.
Siehe: „Liquidationsprozeß“.
Ersatzans
17. Rovember 18.|7 über die Verhütung un-
gleichsrmiger Erkenntnisse bei dem obersten
Gerichtshefe in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten. S. 12.8.
Erklärxungen, gerichtlicbe. Wie dieselden zu
machen oder mitzutheilen sind. S. 1243.
Besondere Bestimmungen für die Gebieté-
theile, wo preußisches Recht gilt. S. 1256.
Grmächtigung, gerichtliche, nach pfälzisckem
Rechte für den Faustpfandgläubiger, S. 1244
für verheirathete Frauen, S. 1287
für Vom ünder zu gerichtlichen Theilungen,
S. 1289 — für Gläubiger zur Annahme
der ihren Schuldnern zugefallenen Erbschaf-
ten, S. 1291 für Erben, Gegenstände der
Beneficiarmasse zu verkaufen. S. 1292.
Ernährung außerehelicher Kinder. Siehe
„Pfalz.“
einden bei gewährter
Erziehung der Kinder.
Abschnitt IV. Von der Auflösung der Ge-
nossenschaft und dem Ausscheiden einzelner
Genossenschafter. Art 34— 39. S. 1172—115.
Abschnitt V. Von der Liquidation der Ge-
nossenschaft. Art. 49—62. S. 1175—1185.
— Abschnitt VI. Von der Verjährung der
Klagen, gegen die Genossenschafter. Art. 63
bis 65. S. 1185 — 1187. Schlußbestimmungen.
Art. 66—69. S. 1187—1188. — Zweites
Hauptstück. Von den Gesellschaften mit
beschränkter Haftpflicht. Art. 70—80. S. 1188
bis 1193. — Schlußbestimmung. Art. 81.
S. 1194.
Bezugnahme im Landtagsabschiede auf die
königlich allerhöchste Sanction dieses Gesetzes.
S. 814.
Hierauf bezügliche
Anträge bei Ehescheidungs-Prozessen nach
preußischem Rechte. S. 1268.