Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1539 1540 
Hilfeleistung an Arme und Kranke. S. 1099 
bis 1102. 
Erwerbs= u. Wirthschafts-Gesellschaf- 
ten. Gesetz, die privatrechtliche Stellung der- 
selben betr. S. 1153—1194.= 
Inhalt: 
Erstes Hauptstück. Von den Gesell- 
schaften mit solidarischer Haftpflicht (Genos- 
senschaften) Art. 1—69. S. 1154—1188. 
Erdegraben auf fremdem Boden. S. 593. Abschnitt 1. Von Errichtung der Genossen- 
Erfiudungs-Patente. Siehe: „Privile- schaften. Art. 1—8. S. 1164—1159. — 
gien“. Abschuitt II. Von den Rechtsverhältnissen der 
„Ergänzung der Gerichte, wenn die zur Ent- Genosseuschafter untereinander, sowie den 
scheidung erforderliche Anzahl von Gerichts- Rechtsverhältuissen derselben und der Ge- 
mitgliedern nicht vorhanden ist. S. 1316 u. nossenschaft gegen Dritte. Nrt. 9—16.,S. 1159 
1317; der Gerichte in der Pfalz durch Ad- bis 1163. Abschnitt III. Von dem Vor- 
vocaten und Anwälte aufgehoben. S. 1317. stande, dem Aufsichtsrathe und der General= 
Erkenntpisse. Aufbebung des Gesetzes vom versammlung. Art. 17—33. S. 4163—1171. 
Erben. Vorladung unkekannter Erben nach 
preußischem Rechte. S. 1275. Siehe auch 
„Pfalz“ und „Ermächtigung“. 
Erbschaften. Ermächtigung des Glänbigers 
zur Annahme der seinem Schuldner zugefal- 
lenen, nach pfalzischem Re te. S. 1291. 
Siehe auch „Beneficiarerbschaft". 
Erbschaftlicher Liquidationsprozeß. 
Siehe: „Liquidationsprozeß“. 
Ersatzans 
17. Rovember 18.|7 über die Verhütung un- 
gleichsrmiger Erkenntnisse bei dem obersten 
Gerichtshefe in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten. S. 12.8. 
Erklärxungen, gerichtlicbe. Wie dieselden zu 
machen oder mitzutheilen sind. S. 1243. 
Besondere Bestimmungen für die Gebieté- 
theile, wo preußisches Recht gilt. S. 1256. 
Grmächtigung, gerichtliche, nach pfälzisckem 
Rechte für den Faustpfandgläubiger, S. 1244 
für verheirathete Frauen, S. 1287 
für Vom ünder zu gerichtlichen Theilungen, 
S. 1289 — für Gläubiger zur Annahme 
der ihren Schuldnern zugefallenen Erbschaf- 
ten, S. 1291 für Erben, Gegenstände der 
Beneficiarmasse zu verkaufen. S. 1292. 
Ernährung außerehelicher Kinder. Siehe 
„Pfalz.“ 
einden bei gewährter 
Erziehung der Kinder. 
Abschnitt IV. Von der Auflösung der Ge- 
nossenschaft und dem Ausscheiden einzelner 
Genossenschafter. Art 34— 39. S. 1172—115. 
Abschnitt V. Von der Liquidation der Ge- 
nossenschaft. Art. 49—62. S. 1175—1185. 
— Abschnitt VI. Von der Verjährung der 
Klagen, gegen die Genossenschafter. Art. 63 
bis 65. S. 1185 — 1187. Schlußbestimmungen. 
Art. 66—69. S. 1187—1188. — Zweites 
Hauptstück. Von den Gesellschaften mit 
beschränkter Haftpflicht. Art. 70—80. S. 1188 
bis 1193. — Schlußbestimmung. Art. 81. 
S. 1194. 
Bezugnahme im Landtagsabschiede auf die 
königlich allerhöchste Sanction dieses Gesetzes. 
S. 814. 
Hierauf bezügliche 
Anträge bei Ehescheidungs-Prozessen nach 
preußischem Rechte. S. 1268.
	        
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