1663 Malz.
Malz. Gewerbsgesetzliche Bestimmung über den
Handel mit Malz. S. 319. Art. 19.
Malzaufschlag. Gesetz über den Malzauf-
schlag. S. 461—528.
Inhalt:
Abtheilung I. Regulirung und Er-
hebung des Aerarlal-Malzaufschlags. Art. 1
bis 48. S. 461—494. — Abtheilung II.
Strafen der Uebertretung der zum Schutze
des Malzausschlaggefälles bestehenden Vor-
schriften. Art. 49—81. S. 494—515. —
Titel I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 49
bis 65. S. 494—504. — Titel II. Beson-
dere Bestimmungen. Art. 66—81. S. 504
bis 515. — Abtheilung III. Local-Malz--
aufschlag. Art. 82—88. S. 515—518. —
Abtheilung IV. Zuständigkeit und Ver-
fahren. Art. 89 und 90. S. 518 und 519.
— Abtheilung V. Einführung des Malz-
aufschlages in der Pfalz. Art. 94—103
S. 522—526. — Schlußbestimmungen. Art.
104 und 105. S. 527—528.
Bezugnahme auf dieses Gesetz im Landtags-
Abschiede. S. 804.
Marksteinsetzen. Siehe: „Vermarkung“.
Märkte. Verwaltung in Märkten mit städtischer
Verfassung. S. 909—940.
Maschinen und Maschinentheile. Zoll=
begünstigungen für solche im deutschen Zoll-
verein. S. 131.
Maß und Gewicht in den deutschen Zoll=
vereinsstaaten. S. 146.
— — Gesetz, die Maß= und Gewichtsordnung
betr. S. 853—862. — Keniglich allerhöchste
Sanction dieses Gesetzes im Landtagsabschiede.
S. 811.
Militärbedürfnisse.
1564
Maximilians-Eisenbahngesellschaft in
der Pfalz. Zinsen= Garantie für dieselbe.
S. 436.
Medicinal-Gewerde. Gewerbsgesetzliche Be-
stimmungen hierüber. S. 314.
Mehl und Mühlenfabricate. Besteuerung
derselben im deutschen Zollverein. S. 106 ff.
Mehlaufschlag. Gesetzliche Bestimmungen
hierüber. S. 891. Siehe auch: „Aufschläge“.
Mercantil-Friedens= und Schiedsgericht
in Nürnberg. S. 1243.
Messen und Märkte.
S. 321. Art. 24.
Meßplätze. Zollbegünstigungen für solche.
S. 131.
Militärbedürfnisse. Gesetz, einen Credit
für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres
Einführung neuer,
betr. S. 1—4.
Bezugnahme auf dieses Gesetz im
Abschiede. S. 803—804.
— — Gesetz, einen Credit für die weiteren Mi-
litärbedürfnisse in dem letzten Jahre 1866/67
der VIII. Finanzperiode betr. S. 77—80.
— — außerordentliche, in der IX. Finanzperiode
1868 und 1869. Gesetz, einen Credit für
dieselben betr. S. 601—606.
Bezugnahme auf dieses Gesetz im Landtags-
abschiede. S. 804.
— — Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf
die vor demselben erfolgte königliche Sanction
dieses Gesetzes. S. 808.
— — Koönigliche Erklärung im Landtagsabschiede
auf die dem Gesammtbeschlusse beider Kam-
mern über dieses Gesetz angefügten Bitte.
S. 808 und 809.
— — Gesetz, einen Credit für außerordentliche
Militärbedürfnisse betr. S. 849—852. —