1565
Königlich allerhöchste Sanction dieses Gesetzes.
S. 811.
Militärdienst als Erwerbszweig. S. 326.
Militärctablissements, gewerbliche. S. 325.
Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen. Aufhebung einiger Bestimmun-
gen des Gesetzes vom 15. August 1828.
S. 1288.
Militärpensionen für Unterofsiciere
Soldaten. S. 545—549. 561—570.
Militärstrafgesetzbuch und Militär-
strafgerichtsordnung für das Königreich
Bayern. Gesetz, die Einführung derselben
betr. S. 1341—1348.
Bezugnahme im Landtagsabschiede auf die
erfolgte allerhöchste Sanction derselben. S. 816.
Militär-Verfassung. Siehe: „Wehrver-
fassung“.
Minderjährige. Vergleiche, welche in deren
Namen abgeschlossen werden sollen. Siehe:
„Pfalz“ und „Vergleiche“.
Mobiliar-Feuer-Versicherung. Siehe
„Feuerversicherung“.
Most. Besteuerung desselben im deutschen Zoll-
verein. S. 106 ff.
— — in Fässern und Flaschen.
Ermäßigung. S. 653—654.
Münzen. Bestimmungen über deren Annahme
bei den Zollhebestellen. S. 130. 153—155.
Muthung im Bergwesen. S. 670—62.
N.
Nachtrags-Postulate zum Finanzgesetze für
die IX. Finanzperiode. Siehe: „Finanzgesetz“.
Nachweisungen im Landtags-Abschiede über
A. die Verwendung der Staatseinnahmen in
den Jahren 1863/66.
und
Einfuhrgoll=
Militärdienst. Obergerichtsschreiber.
1566
B. den Stand der Staatsschuldigungs-Anstalt.
S. 824.
Nichtigkeit. Aufhebung eines Urtheils wegen
unheilbarer Nichtigkelt. S. 1240.
Nichtigkeitsbeschwerde der im Ungehorsams-
verfahren Verurtheilten. S. 538.
— — gegen erstrichterliche Militärstrafurtheile.
S. 1348.
Nichtigkeitsklagen und Nichtigkeitsbe-
schwerden in Sachen, welche vor dem 1. Juli.
1870 anhäugig geworden sind. S. 1249.
Niederbayern. Gesetz, die Aufnahme eines
Anlehens zur Deckung der Kosten der Voll-
endung der Kreisirrenanstalt in Niederbayern
S. 777—780.
Bezugnahme auf dieses Gesetz im Landtags-
Abschiede. S. 804.
Niederlagen unverzollter Waaren. S. 1453
bis 1464.
Notariat als Erwerbszweig. S. 326.
— — Gesetz, das Notariat in der Pfalz betr.
S. 617—622.
Bezugnahme auf dieses Gesetz im Landtags-
Abschiede. S. 804.
Notarlatsgesetz. Königlich allerhöchste Ge-
nehmigung des bezüglich der Auslegung des
Art. 14 des Notariatsgesetzes vom 10. No-
vember 1861 von beiden Kammern des Land-
tages gestellten Antrages. S. 839 und 840.
— — Aufhebung beziehungsweise Abänderung
einiger Bestimmungen desselben. S. 1237.
O.
Obergerichtsschreiber am obersten Gerichts-
hofe, an den Appellations-, Handelsappella-
137°