Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1565 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Gesetzes. 
S. 811. 
Militärdienst als Erwerbszweig. S. 326. 
Militärctablissements, gewerbliche. S. 325. 
Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtssachen. Aufhebung einiger Bestimmun- 
gen des Gesetzes vom 15. August 1828. 
S. 1288. 
Militärpensionen für Unterofsiciere 
Soldaten. S. 545—549. 561—570. 
Militärstrafgesetzbuch und Militär- 
strafgerichtsordnung für das Königreich 
Bayern. Gesetz, die Einführung derselben 
betr. S. 1341—1348. 
Bezugnahme im Landtagsabschiede auf die 
erfolgte allerhöchste Sanction derselben. S. 816. 
Militär-Verfassung. Siehe: „Wehrver- 
fassung“. 
Minderjährige. Vergleiche, welche in deren 
Namen abgeschlossen werden sollen. Siehe: 
„Pfalz“ und „Vergleiche“. 
Mobiliar-Feuer-Versicherung. Siehe 
„Feuerversicherung“. 
Most. Besteuerung desselben im deutschen Zoll- 
verein. S. 106 ff. 
— — in Fässern und Flaschen. 
Ermäßigung. S. 653—654. 
Münzen. Bestimmungen über deren Annahme 
bei den Zollhebestellen. S. 130. 153—155. 
Muthung im Bergwesen. S. 670—62. 
N. 
Nachtrags-Postulate zum Finanzgesetze für 
die IX. Finanzperiode. Siehe: „Finanzgesetz“. 
Nachweisungen im Landtags-Abschiede über 
A. die Verwendung der Staatseinnahmen in 
den Jahren 1863/66. 
und 
Einfuhrgoll= 
Militärdienst. Obergerichtsschreiber. 
1566 
B. den Stand der Staatsschuldigungs-Anstalt. 
S. 824. 
Nichtigkeit. Aufhebung eines Urtheils wegen 
unheilbarer Nichtigkelt. S. 1240. 
Nichtigkeitsbeschwerde der im Ungehorsams- 
verfahren Verurtheilten. S. 538. 
— — gegen erstrichterliche Militärstrafurtheile. 
S. 1348. 
Nichtigkeitsklagen und Nichtigkeitsbe- 
schwerden in Sachen, welche vor dem 1. Juli. 
1870 anhäugig geworden sind. S. 1249. 
Niederbayern. Gesetz, die Aufnahme eines 
Anlehens zur Deckung der Kosten der Voll- 
endung der Kreisirrenanstalt in Niederbayern 
S. 777—780. 
Bezugnahme auf dieses Gesetz im Landtags- 
Abschiede. S. 804. 
Niederlagen unverzollter Waaren. S. 1453 
bis 1464. 
Notariat als Erwerbszweig. S. 326. 
— — Gesetz, das Notariat in der Pfalz betr. 
S. 617—622. 
Bezugnahme auf dieses Gesetz im Landtags- 
Abschiede. S. 804. 
Notarlatsgesetz. Königlich allerhöchste Ge- 
nehmigung des bezüglich der Auslegung des 
Art. 14 des Notariatsgesetzes vom 10. No- 
vember 1861 von beiden Kammern des Land- 
tages gestellten Antrages. S. 839 und 840. 
— — Aufhebung beziehungsweise Abänderung 
einiger Bestimmungen desselben. S. 1237. 
O. 
Obergerichtsschreiber am obersten Gerichts- 
hofe, an den Appellations-, Handelsappella- 
137°
	        
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