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eingerechnet werden, daß davon nur die Chaus-
seegelder nach dem allgemeinen Tarife zur
Erhebung kommen.
Artikel 23.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Ge-
bühren auf Flüssen, mit Einschluß derje-
nigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Re-
cognitions-Gebühren), sind von der Schiff-
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die
Bestimmungen des Wiener Congresses oder
besonderr Staatsverträge Anwendung finden,
ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen
zu entrichten, insofern hierüber nichts Be-
sonderes verabredet worden ist, oder verab-
redet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen
weder die Wiener Congreßacte noch andere
Staatsverträge Anwendung finden, werden
die Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach
den privativen Anordnungen der betreffenden
Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen
jedoch den Betrag von ½ Gr. vom Zoll=
centner oder 1 kr. vom Bayerischen Centner
für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Ver-
einsstaat die Angehörigen der anderen Ver-
einsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße
in jeder Beziehung, insbesondere auch hin-
sichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen
eigenen behandeln.
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Artikel 24.
In den Gebieten der vertragenden Theile
sollen Stapel= und Umschlagsrechte auch
ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur
Anhaltung, Verladung oder Lagerung ge-
zwungen werden können, als in den Fällen,
in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung
oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements
es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 25.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-,
Hafen-, Waage--, Krahnen= und Niederlage-
Gebühren und Leistungen für Anstalten, die
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benutzung wirklich be-
stehender Einrichtungen erhoben werden und,
mit Ausnahme der Abgaben für die Be-
fahrung der nicht im Staatseigenthum be-
findlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle
diese Abgaben sollen von den Angehörigen
aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise,
wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der
Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Ein-
richtung nur zum Behufe der Zoll-Ermitte-
lung oder überhaupt einer gollamtlichen