Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

145 
Controle statt, so tritt eine Gebühren-Er— 
hebung nicht ein. 
Artikel 26. 
Die vertragenden Theile werden gemein— 
schaftlich dahin wirken, daß durch Annahme 
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit 
befördert, und der Befugniß der Angehörigen 
des einen Staates, in dem anderen Arbeit 
und Erwerb zu suchen, möglichst freier 
Spielraum gegeben werde. 
Von den Angehörigen eines Vereinsstaate 
welche in dem Gebiete eines anderen Handel 
und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, 
soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher 
nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs- 
verhältnisse stehenden eigenen Angehörigen 
unterworfen ssind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabricanten 
und andere Gewerbetreibende, welche sich da- 
rüber ausweisen, daß sie in dem Vereins- 
Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die 
gesetzlichen Abgaben- für das von ihnen be- 
triebene Geschäft entrichten, wenn sie persön- 
lich oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, 
nur unter Mitführung von Mustern, suchen, 
in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 
hiefür zu entrichten verpflichter sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und 
Messen zur Ausübung der Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabri- 
146 
cate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen 
der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die 
eigenen Angehörigen behandelt werden. 
Artikel 27. 
Die vertragenden Theile werden gemein- 
schaftlich dahin wirken, für das Maß= 
Soystem und, soweit nöthig, für das Gewichts- 
Sostem ihrer Gebiere die zur Förderung des 
gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Ueber- 
einstimmung herbeizuführen. 
Artikel 28. 
Die Seehäfen der Staaten des Norddeut- 
schen Bundes sollen dem Handel der Ange- 
der übrigen vertragenden Theile 
gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von 
den eigenen Angehörigen entrichtet werden, 
offen stehen; auch sollen die fremden 
S#= und anderen Hanvelsplätzen angestellten 
Consuln eines oder des anderen der vertra- 
genden Theile veranlaßt werden, der Ange- 
hörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in 
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath 
und Lhat anzunehmen. 
hörigen 
Artikel 29. 
Der gegenwärtige Vertrag trilt mit dem 
Jannar 1868 in Wirksamkeit. 
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Ja- 
nuar 1876 von dem einen oder dem anderen 
der vertragenden Theile aufgekündigt wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.