Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Schluß-Protokoll. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, 
um den in Vollmacht ihrer hohen Commit- 
tenten vereinbarten Vertrag über die Fort- 
dauer des Zoll- und Handelsvereins nach 
nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung 
zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch 
folgende, der Schlußverhandlung vorbehal- 
tene Erklärungen, Verabredungen und er- 
läuternde Bemerkungen in gegenwärtiges 
Schluß-Protokoll niedergelegt wurden. 
1. Zum Artikel 1 des Vertrages. 
1. Die Verabredung, welche im Artikel 
1 des Vertrages über die Wirksamkeit der 
daselbst genannten Verträge getroffen ist, 
soll auch auf diejenigen näheren Bestim- 
mungen und Abreden, welche in den zu jedem 
dieser Verträge gehörligen Protokollen ent- 
halten sind, sowie überhaupt auf alle in 
Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum 
Vollzuge derselben und zur weiteren inneren 
Ausbildung des Vereins getroffenen Verein- 
barungen Anwendung finden. 
2. Durch die Bestimmung in diesem Ar- 
tikel wird der Berücksichtigung der in Schles- 
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867. 
wig-Holstein bestehenden besonderen Verhält- 
nisse bei der daselbst vorzunehmenden Zoll- 
Organisation nicht vorgegriffen. 
2. Zum Artikel 3. K. 7 des Vertrages. 
Man ist übereingekommen, daß, als Aus- 
nahme von dem, bei Ausführung der Vor- 
schrift im §. 43 des Zollgesetzes seither be- 
folgten Grundsatze, Roheisen und altes 
Brucheisen, welches für Eisengießereien, 
Hammerwerke und Walzwerke zur Verar- 
beitung mit der Bestimmung eingeht, die 
daraus gefertigten Waaren in das Ausland 
auszuführen oder für den Bau von See- 
schiffen zu verwenden, unter den in der 
Anlage A. näher bezeichneten. Bedingungen 
und Controlen, auf Vereins-Rechnung zoll- 
frei abgelassen werden kann. 
3. Zum Artikel 4 des Vertrages: 
Man ist darüber einverstanden, daß die 
Bestimmung im Artikel 4, indem sie die 
Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten 
zur Zeit bestehenden Verbots der Einfuhr 
von Spielkarten ausschließt, der Befugniß
	        
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