Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mit fremden Staaten einzugehen, bei Ver- 
trägen mit Oesterreich und der Schweir die 
angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme 
an den, dem Abschluß vorangebenden Ver- 
handlungen einladen. Im Falle eine Ueber- 
einstimmung nicht zu erzielen, wird es 
dessenungrachtet bei der Bestimmung des §. 
6 sein Bewenden haben. 
9. Zum Artikel 8 K. 12 des Vertrages. 
1. Die Functionen, welche durch die, im 
#+. 1 des gegenwärtigen Protokolls bezeich- 
neten Bestimmungen, Abreden und Verein= 
barungen der General-Conferenz übertragen 
sind, gehen auf den Bundesrath des Joll- 
Vereins über. 
2. Man ist darüber einverstanden, daß 
der Bundesrath des Zollvereins auch dieje- 
nigen, seinem Geschäftskreise angehörenden 
Angelegenbeiten zu erledigen hat, welche aus 
der Zeit dem 1. Jannar k. J. herrühren 
und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht 
haben erledigt werden können. 
10. Zum Artitel 12 des Vertrages. 
Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, 
welche die Artikel 12 de: Vertvages 
heutigen Tage erneuerte Verpflichtung 
zur gegenseitigen Annahme der Sikbermunzen 
bei allen Zollhebestellen mit Rucksicht auf 
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ie obwaltende Verschledenheit des Münz- 
fußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß 
a) die aus den Abrechnungen über die 
gemeinschaftlichen Einnahmen sich er- 
gebenden Herauszahlungen an andere 
Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch 
die bei den Zollcassen eingegangenen 
Munzen des empfangenden Staats vder 
der mit letzterem in genauerer Ueber- 
einstimmung stehenden Staaten geletstet 
werden können, nur entweder in Ver- 
einsthalern Artikel 8 des Münzver- 
trages vom 24. Jannar 1857), oder 
in ganzen Thaler= oder Guldenstücken, 
nicht aber in Theilstucken des Thalers 
oder Guldens geleistet werden sollen; 
auch daß 
die bei den Zollceassen solcher Vereins- 
Staaten, welche nach Gulden rechnen, 
eingegangenen Theilstücke des Thalers, 
sowie umgekehrt die bei den Zolleassen 
del Staaten, die nach Thalern rechnen, 
eingegangenen Theilstücke des Guldens, 
sofern der empfangende Staat sich der- 
selben nicht durch die aus der Ab- 
rechnung sich ergebenden Herauszah= 
lungen entledigen kann, auf Verlangen 
bei der nächstgelegenen landeshetrlichen 
Cysse des Vereinsftaates, dessen Stempel 
sie kragen, gegen gante Thaler= und 
resp. Guldenstücke ansgewechselt werden 
sollen, ohne daß jedoch dem Staate, 
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