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letztere oder deren Vorstand in Bezieh-
ung auf die Verwaltung der gemein-
schaftlichen Abgaben an die ihr unter-
geordneten Behörden ergehen läßt, muß
vor der Ausfertigung ihm, sofern er
am Orte anwesend ist, zur Einsicht im
Concepte vorgelegt und darf nicht eher
ausgefertigt werden, als nachdem er
sein Visa beigesetzt hat.
Dieses Visa soll der Bevollmechtigte
zwar weder verweigern noch verzögern
dürfen, bei Ertheilung desselben ist er
jedoch berechtigt, wenn er befürchtet,
daß aus dem Vollzuge der Verfügung
oder Anweisung ein Nachtheil für den
Zollverein entstehen möchte, seine ab-
weichende Ansicht motivirt auf dem
Concepte zu vermerken, und zu ver-
langen, daß die Directiv-Behörde we-
nigstens gleichzeitig mit dem Erlasse
der fraglichen Verfügung an das ihr
vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte.
) In so fern das Letztere nicht rechtreitig
Abhilfe getroffen haben, oder eine
Verständigung mittelst Correspondenz
der Ministerien oder der obersten Zoll-
Behörden der betreffenden Staaten
nicht inzwischen eingetreten sein sollte,
ist an den Bundesrath des Zollvereins
zu recurriren, um die Differenz und
den etwanigen Anspruch auf Entschä-
digung des Vereins gegen diejenige Re-
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gierung, deren Behoͤrde dazu Veran-
lassung gegeben hat, zur Entscheidung
zu bringen.
d) Zu den Befugnissen des Bevollmäch-
e
—
tigten gehört auch die Pisitation des
Grenz-, und Revtsionsdienstes auf der
Zolllinie und des Verfahrens bei der
Zoll= und Steuererhebung in dem Ge-
biete, wo er beglaubigt ist, wobei der-
selbe sich der Beihilfe der ihm hierzu
zugewiesenen Beamten bedienen kann.
Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen
Revisionen Befehle an die Zoll= oder
Steuerbeamten zu ertheilen oder An-
ordnungen in der Verwaltung zu
treffen, vielmehr kann er nur bei der
betreffenden Directiv-Behörde die schleu-
nige Abstellung der von ihm etwa
entdeckten Mängel in Antrag bringen.
Es steht dem Bevollmächtigten, wie
jedem Mitgliede der Directiv-Behörde,
die Einsicht der Akten, Bücher, Rech-
nungen und NI.gister 2c. sowohl dieser
Behörde, als auch der Zoll= und Steuer-
Erhebungs-Behörden zu
Er kann die Rechnungen über die ge-
meinschaftlichen Abgaben prüfen und
dagegen Erinnerungen machen, ohne
jedoch die Führung und Abnahme der-
selben, ingleichen die Entscheidung der
Erinnerungen vurch die dem Rechnungs-
führer vorgesetzte Dienst-Behörde auf-
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