Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zuhalten. Findet er die Entscheidung 
dem Vereins-Interesse nicht entsprechend, 
so hat er den betreffenden Gegenstand 
bei dem Bunvesrathe zur Anzeige zu 
bringen. « 
16.ZumAt-tikck22dcchrtragcd. 
In Betreff des Betrages des Chaussee- 
geldes im Königreiche Sachsen und in den- 
jenigen zu dem Thüringischen Vereine gehs- 
rigen Ländern, wo die Meilen eben so lang, 
als die Sächsischen Meilen sind, verbleibr 
es bel den darüber den Schluß-Proto- 
kollen zu den Verträgen vom 30. Märs 
und 11. Mai 1833 getroffenen Verabre- 
dungen. 
17. Zum Artikel 26 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die 
im dritten Absatze des Artikels 26 bezeich- 
neten Gewerbetreibenden und Reisenden 
Waaren zum Verkauf auch ferner nicht mit 
sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst 
nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen. 
Das hiernach anzu endende Formular 
für die Gewerbe-Legitimations-Karten ist 
unter I0. beigefügt. 
Die sämmtli en Bevollmächtigten ertheilen 
sich gegenseitig die Zusicherung, daß, wie 
dies auch bei den früheren Zollvereinigungs- 
Verträgen geschehen ist, ihre Regierungen 
mit der Ratification des Vertrages zugleich 
auch die im gegenwärtigen Protokoll enthal- 
tenen Verabredungen, ohne weitere förmliche 
Ratification derselben, als genehmigt ansehen 
und aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag ward hierauf Einem 
Eremplare, welches für den Gesammt-Verein 
im Koniglich Preußischen Geheimen Staats- 
Archiv aufbewahrt werden soll, den 
Bevollmächtigten unterzeichnet u unter- 
siegell, und sollen die bereits vorbereiteten 
Abdrücke Preußischer Seits nach erfolgter 
Beglaubigung sofort den Bewvollmächtigten 
der ubrigen Vereins-Regierungen zugestellt 
werden. 
Nachdem endlich noch constatirt war, daß 
die Ratifikation des Vertrages fur den Nord- 
deutschen Bund nur durch dessen Präsidium 
zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in 
früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine 
solche Form der Rarification gewählt werden 
könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, 
ohne vollständige Einrückung der Vertrags- 
Artikel, hinlänglich genau bezeichnet ird, 
wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem 
Eremplare, nach geschehener Verlesung, un- 
terzeichnet und von den Königlich Preußischen
	        
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