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6. Am Schlusse jedes Quartals wird der
Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen
dem Gewichte der, im Laufe des vorletzten
Quartals von der Niederlage abgemeldeten
und dem Gewichte der, im Laufe des letzten
Quartals von dem Niederlage-Conto abge-
schriebenen Menge entspricht. Ist die letztere
Menge größer als die erstere, so kommt die
Differenz bei dem nächsten Quartal-Abschlusse
zur Anrechnung.
7. Lager-Revisionen finden ganz nach dem
Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls
aber wird mindestens einmal im Jahre eine
Reoision der ganzen Niederlage vorgenommen.
8. Die Fabricanten haben die über den
Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik-
oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß
daraus ohne besondere Schwierigkeiten er-
sehen werden kann, welche Arten von
Waaren hergestellt sind und welches Material.
dazu benutzt worden ist.
Die Einsicht dieser Fabrik= oder Betriebs-
Bücher ist den, mit der Beaufsichtigung der
Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu
gestatten.
Auch sind die Fabricanten verpflichtet,
auf Verlangen des Haupt-Amtes, die Ein-
sicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und
Correspondenzen zu gestatten, um Ueber-
zeugung davon zu gewähren, wessen Bestel-
lungen sie ausführen, sowie ob und in wel-
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chem Umfange sie inländisches Eisen oder
Eisenwaaren beziehen.
9. Der Zollverwaltung bleibt ferner vor-
behalten, nach Befinden weitere Controlen
anzuordnen, namentlich aber den Betrieb
der Fabriken durch Aufsichtsbeamte speciell
überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist
der Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder
Tageszeit und auch zur Nachtzeit so lange
zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet
wird.
10. Die Zollverwaltung ist befugt, vie
Begünftigung jederzeit zurückzunehmen.
Die Zurücknahme soll immer erfolgen,
wenn ein Fabricant wegen Defraudation
die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie
kann insbesondere auch dann ausgesprochen
werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter
der Fabrik in solcher Art wegen Vergeh-
ungen, welche er im Interesse des Fabri-
canten verübt hat, it Strafe belegt worden ist.
11. Die Fabricanten haben sich einer, von
der Directiv-Behörde zu bestimmenden Con-
ventionalstrafe bis zu der Summe von 100
Kthlrn. in allen Fällen zu unterwerfen, in
welchen sie den, im Interefse der Zollver-
waltung von den zuständigen Zoll= oder
Steuer-Behörden getroffenen Anordnungen
keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurück-
nahme der Begünstigung bei fortgesetzter
Weigerung.