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Haupt- und Nebensache wird auf 65 Seiten flüchtigst gestreift. Aus diesem
Text quellen die Behauptungen über in die angehängten 225 Anmerkungen,
in denen man vergeblich irgend einen Beweis für die sich überstürzenden
Thesen sucht.
Es ist eine äusserst unerquickliche Aufgabe, dem Verf. auf dieser Parforcetour
zu folgen. Er selbst kennt keine Hindernisse; der mit den behandelten
Gegenständen vertraute Leser aber wird bei allen Sätzen ohne
Ausnahme stutzen, bei mancher längeren Periode wohl mehr als ein Fragezeichen
machen. Es bleiben, die ganz trivialen abgerechnet, buchstäblich auch
nicht drei Sätze übrig, gegen die gar kein Bedenken geltend zu machen
wäre. Um so peinlicher wirkt der zuversichtliche Ton, in dem der Verf.
spricht.
Die Logik, behauptet der Verf. (S. 3), fordert präcise Definitionen. Sie
fordert nun gewiss gar keine Definitionen. Aber warum ist er der angeblichen
Forderung durchaus nicht nachgekommen? Er äussert (S. 2) einige krause
Ansichten über die Verfahrungsweisen a priori und a posteriori; letztere zieht
er vor. Aber warum ignorirt er dieselbe so gänzlich in seiner eigenen Abhandlung?
Die nicht eben neue Einsicht, dass die Philosophie aus den
einzelnen Fachwissenschaften herauszuarbeiten habe (S. 3), sitzt bei ihm so
locker, dass er sie alsbald wieder vergessen und (S. 9) behaupten kann, die
Grundbegriffe einer jeden Wissenschaft „stammen“ aus einer „allgemeineren
Disciplin und schliesslich aus der Philosophie“. Was heisst hier „stammen“?
Der dem Verf. vorschwebenden Eintheilung — man sieht nicht recht, welcher
Dinge — in Verkehrs- und Staatslehre (S. 9—10) kann unmöglich eine klare
Vorstellung zu Grunde liegen. Von der Rechtslehre wird behauptet, sie
„fusse“ auf der Staatslehre, die letztere wiederum auf der Gesellschaftswissenschaft.
Dieses „Fussen* ist so viel werth wie das obige „stammen“. Indessen
sind der unpräzisen Ausdrücke und gänzlich haltlosen Aufstellungen
zu viele, als dass sie alle aufgezählt werden könnten. Z. B. wird (S. 26)
behauptet, bis Cur. THomasıus habe es keine Rechtsphilosophie gegeben; in
der ältesten Zeit sei die Religion der Mittelpunkt des Volkslebens gewesen
(8. 28), ohne nähere Angabe, wo und wie man sich dies zu denken hat.
Ueberraschend ist (S. 28—30) die Auseinandersetzung über die historische
Entstehung des jus naturale, mehr noch die Belehrung über diesen Begriff
bei den röm. Juristen und im C. 5. civ., welche nur möglich ist bei der Annahme,
als hätten die röm. Juristen persönlich die Institutionen und Pandekten
JUSTINIAN’s komponirt; noch überraschender die Auskunft (S. 29 ff.), dass
die Lücken des positiven Rechts aus — dem positiven Recht selbst ausgefüllt
werden müssen. Eine Lücke im Recht, die sich mit homogenem
Material ausfüllen lässt, ist genau so denkbar, wie ein im Wasser des Meeres
befindliches Loch, das mit Meereswasser ausgefüllt ist. Vielleicht meint
v. H. sog. Lücken in den Gesetzen? Aber ein Jurist darf nicht das Recht
mit den Gesetzen verwechseln, sonst geräth er in unvollziehbare Vorstellungen