Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Haupt-  und  Nebensache  wird  auf  65  Seiten  flüchtigst  gestreift.  Aus  diesem
Text  quellen  die  Behauptungen  über  in  die  angehängten  225  Anmerkungen,
in  denen  man  vergeblich  irgend  einen  Beweis  für  die  sich  überstürzenden
Thesen  sucht.

Es  ist  eine  äusserst  unerquickliche  Aufgabe,  dem  Verf.  auf  dieser  Parforcetour
  zu  folgen.  Er  selbst  kennt  keine  Hindernisse;  der  mit  den  behandelten
  Gegenständen  vertraute  Leser  aber  wird  bei  allen  Sätzen  ohne
Ausnahme  stutzen,  bei  mancher  längeren  Periode  wohl  mehr  als  ein  Fragezeichen
  machen.  Es  bleiben,  die  ganz  trivialen  abgerechnet,  buchstäblich  auch
nicht  drei  Sätze  übrig,  gegen  die  gar  kein  Bedenken  geltend  zu  machen
wäre.  Um  so  peinlicher  wirkt  der  zuversichtliche  Ton,  in  dem  der  Verf.
spricht.

Die  Logik,  behauptet  der  Verf.  (S.  3),  fordert  präcise  Definitionen.  Sie
fordert  nun  gewiss  gar  keine  Definitionen.  Aber  warum  ist  er  der  angeblichen
Forderung  durchaus  nicht  nachgekommen?  Er  äussert  (S.  2)  einige  krause
Ansichten  über  die  Verfahrungsweisen  a  priori  und  a  posteriori;  letztere  zieht
er  vor.  Aber  warum  ignorirt  er  dieselbe  so  gänzlich  in  seiner  eigenen  Abhandlung?
  Die  nicht  eben  neue  Einsicht,  dass  die  Philosophie  aus  den
einzelnen  Fachwissenschaften  herauszuarbeiten  habe  (S.  3),  sitzt  bei  ihm  so
locker,  dass  er  sie  alsbald  wieder  vergessen  und  (S.  9)  behaupten  kann,  die
Grundbegriffe  einer  jeden  Wissenschaft  „stammen“  aus  einer  „allgemeineren
Disciplin  und  schliesslich  aus  der  Philosophie“.  Was  heisst  hier  „stammen“?
Der  dem  Verf.  vorschwebenden  Eintheilung  —  man  sieht  nicht  recht,  welcher
Dinge  —  in  Verkehrs-  und  Staatslehre  (S.  9—10)  kann  unmöglich  eine  klare
Vorstellung  zu  Grunde  liegen.  Von  der  Rechtslehre  wird  behauptet,  sie
„fusse“  auf  der  Staatslehre,  die  letztere  wiederum  auf  der  Gesellschaftswissenschaft.
  Dieses  „Fussen*  ist  so  viel  werth  wie  das  obige  „stammen“.  Indessen
  sind  der  unpräzisen  Ausdrücke  und  gänzlich  haltlosen  Aufstellungen
zu  viele,  als  dass  sie  alle  aufgezählt  werden  könnten.  Z.  B.  wird  (S.  26)
behauptet,  bis  Cur.  THomasıus  habe  es  keine  Rechtsphilosophie  gegeben;  in
der  ältesten  Zeit  sei  die  Religion  der  Mittelpunkt  des  Volkslebens  gewesen
(8.  28),  ohne  nähere  Angabe,  wo  und  wie  man  sich  dies  zu  denken  hat.
Ueberraschend  ist  (S.  28—30)  die  Auseinandersetzung  über  die  historische
Entstehung  des  jus  naturale,  mehr  noch  die  Belehrung  über  diesen  Begriff
bei  den  röm.  Juristen  und  im  C.  5.  civ.,  welche  nur  möglich  ist  bei  der  Annahme,
  als  hätten  die  röm.  Juristen  persönlich  die  Institutionen  und  Pandekten
JUSTINIAN’s  komponirt;  noch  überraschender  die  Auskunft  (S.  29  ff.),  dass
die  Lücken  des  positiven  Rechts  aus  —  dem  positiven  Recht  selbst  ausgefüllt
  werden  müssen.  Eine  Lücke  im  Recht,  die  sich  mit  homogenem
Material  ausfüllen  lässt,  ist  genau  so  denkbar,  wie  ein  im  Wasser  des  Meeres
befindliches  Loch,  das  mit  Meereswasser  ausgefüllt  ist.  Vielleicht  meint
v.  H.  sog.  Lücken  in  den  Gesetzen?  Aber  ein  Jurist  darf  nicht  das  Recht
mit  den  Gesetzen  verwechseln,  sonst  geräth  er  in  unvollziehbare  Vorstellungen