Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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treffend, erforderlichen Voraussetzungen ciner 
Staatssubvention erfüllt werden, ist die Staats- 
regierung ermächtigct, die Ausführung dieser 
Vicinalbahn zu übernehmen, und ist der da- 
für nöthige Bedarf im Maximalbetrage von 
340,000 fl. je zur Hälfte aus dem Vicinal= 
eisenbahnbaufond und der Eisenbahnbaudota- 
lionscasse zu entnehmen. 
Artikel 2. 
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem 
Transporte auf der im Artikel 1 bezeichneten 
Bahn das Dreifache der 4 procentigen Zinsen 
des aus Staatsmitteln bestrittenen Aufwandes 
übersteigen, kann aus dem Uleberschusse eine 
Verzinsung und Amortisation des für Grund- 
Gegeben Hohenschwangau, den 10. Juli 
Lubd 
Graf v. Pray. v. Pfrehzschner. 
v. Lutz. 
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erwerbung und Erdarbeiten aufgewendeten 
Capitals bis zu 5 Procent gewährt werden. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtiget, zur Deckung des aus der Eisen- 
bahnbau-Dotationscasse für Herstellung der 
Vicinalbahn von Immenstadt nach Sonthofen 
zu bestreitenden Bedarfes im Betrage von 
170,000 fl. (einhundert siebenzigtausend 
Gulden) ein auf Staatseisenbahnen zu ver- 
sicherndes Anlehen in gleichem Betrage aufzu- 
nehmen, bezüglich dessen die im Gesetze vom 
29. April 1869 Artikel 4 und 5 getroffenen 
Bestimmungen gleichmäßige Anwendung finden. 
1870. 
wig. 
v. Schlör. 
v. Praun. 
Frhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Hobell.
	        
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