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treffend, erforderlichen Voraussetzungen ciner
Staatssubvention erfüllt werden, ist die Staats-
regierung ermächtigct, die Ausführung dieser
Vicinalbahn zu übernehmen, und ist der da-
für nöthige Bedarf im Maximalbetrage von
340,000 fl. je zur Hälfte aus dem Vicinal=
eisenbahnbaufond und der Eisenbahnbaudota-
lionscasse zu entnehmen.
Artikel 2.
Für den Fall die Roheinnahmen aus dem
Transporte auf der im Artikel 1 bezeichneten
Bahn das Dreifache der 4 procentigen Zinsen
des aus Staatsmitteln bestrittenen Aufwandes
übersteigen, kann aus dem Uleberschusse eine
Verzinsung und Amortisation des für Grund-
Gegeben Hohenschwangau, den 10. Juli
Lubd
Graf v. Pray. v. Pfrehzschner.
v. Lutz.
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erwerbung und Erdarbeiten aufgewendeten
Capitals bis zu 5 Procent gewährt werden.
Artikel 3.
Der Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtiget, zur Deckung des aus der Eisen-
bahnbau-Dotationscasse für Herstellung der
Vicinalbahn von Immenstadt nach Sonthofen
zu bestreitenden Bedarfes im Betrage von
170,000 fl. (einhundert siebenzigtausend
Gulden) ein auf Staatseisenbahnen zu ver-
sicherndes Anlehen in gleichem Betrage aufzu-
nehmen, bezüglich dessen die im Gesetze vom
29. April 1869 Artikel 4 und 5 getroffenen
Bestimmungen gleichmäßige Anwendung finden.
1870.
wig.
v. Schlör.
v. Praun.
Frhr. v. Pranchh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Hobell.