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lich, und zwar in der Regel durch Aufstehen
und Sitzenbleiben.
Die Kammer kann jedoch die Abstimmung
durch Namensaufruf beschließen.
Ueber das Ganze von Gesetzen muß jeden-
falls öffentlich mittels Namensaufrufes abge-
stimmt werden.
Art. 32.
Giltige Beschlüsse können nur mit Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefaßt werden, mit
Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen besondere
Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit er-
fordern.
Bei Stimdnengleichheit wird der in Berathung
gezogene Vorschlag als verworfen erachtet.
D. Beziehungen der Kammern zu der
Staatsregierung und untereinander.
Art. 33.
Die Kammer sowohl als die Ausschüsse haben
innerhalb des Umfanges ihres Wirkungskreises
das Recht, diejenigen Erläuterungen und Auf-
schlüsse, welche sie erforderlich erachten, von den
einschlägigen Staatsministerien zu verlangen und
haben letztere solchem Ansinnen zu entsprechen.
Unmittelbares Benehmen mit anderen Stellen
und Behörden ist nicht gestattet.
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das
mündliche und schriftliche Gutachten von Sach-
verständigen zu erholen.
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Zur Abgabe solcher Gutachten kann Nie-
mand angehalten werden, ebenso dürfen hie-
durch keine eigenen Ausgaben für die Staats-
casse erwachsen.
Art. 34.
Die von den Ausschüssen (Commissionen,
Abtheilungen) bearbeiteten Vorträge sind den
Staatsministern und k. Commissären gleich-
zeitig mit der Vertheilung an die Kammer-
mitglieder zuzustellen.
Art. 35.
Für die nach Tit. VII. 8. 14 der Ver-
fassungs-Urkunde zu ernennenden Commissäre
hat jede Kammer sogleich nach der Wahl der
Ausschüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen
und gleichzeitig auch einen Stellvertreter zu
wählen, welcher im Verhinderungsfalle des
Commissärs in dessen Befugniß und Verpflich-
tung eintritt.
Diese Commissäre und Stellvertreter haben
ihre Functionen auch nach Verfluß der Wahl-
periode und selbst im Falle der Auflösung der
Kammern bis zur Ernennung von Nachfolgern
fortzusetzen.
Art. 36.
Diese Commissäre haben auch nach Been-
digung des Landtags über die genaue Ein-
haltung des gesetzlichen Staatsschuldentilgungs-
planes und die Befolgung der über das Staats-