Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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lich, und zwar in der Regel durch Aufstehen 
und Sitzenbleiben. 
Die Kammer kann jedoch die Abstimmung 
durch Namensaufruf beschließen. 
Ueber das Ganze von Gesetzen muß jeden- 
falls öffentlich mittels Namensaufrufes abge- 
stimmt werden. 
Art. 32. 
Giltige Beschlüsse können nur mit Stimmen- 
mehrheit der Anwesenden gefaßt werden, mit 
Vorbehalt derjenigen Fälle, in welchen besondere 
Gesetze mehr als einfache Stimmenmehrheit er- 
fordern. 
Bei Stimdnengleichheit wird der in Berathung 
gezogene Vorschlag als verworfen erachtet. 
D. Beziehungen der Kammern zu der 
Staatsregierung und untereinander. 
Art. 33. 
Die Kammer sowohl als die Ausschüsse haben 
innerhalb des Umfanges ihres Wirkungskreises 
das Recht, diejenigen Erläuterungen und Auf- 
schlüsse, welche sie erforderlich erachten, von den 
einschlägigen Staatsministerien zu verlangen und 
haben letztere solchem Ansinnen zu entsprechen. 
Unmittelbares Benehmen mit anderen Stellen 
und Behörden ist nicht gestattet. 
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das 
mündliche und schriftliche Gutachten von Sach- 
verständigen zu erholen. 
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Zur Abgabe solcher Gutachten kann Nie- 
mand angehalten werden, ebenso dürfen hie- 
durch keine eigenen Ausgaben für die Staats- 
casse erwachsen. 
Art. 34. 
Die von den Ausschüssen (Commissionen, 
Abtheilungen) bearbeiteten Vorträge sind den 
Staatsministern und k. Commissären gleich- 
zeitig mit der Vertheilung an die Kammer- 
mitglieder zuzustellen. 
Art. 35. 
Für die nach Tit. VII. 8. 14 der Ver- 
fassungs-Urkunde zu ernennenden Commissäre 
hat jede Kammer sogleich nach der Wahl der 
Ausschüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen 
und gleichzeitig auch einen Stellvertreter zu 
wählen, welcher im Verhinderungsfalle des 
Commissärs in dessen Befugniß und Verpflich- 
tung eintritt. 
Diese Commissäre und Stellvertreter haben 
ihre Functionen auch nach Verfluß der Wahl- 
periode und selbst im Falle der Auflösung der 
Kammern bis zur Ernennung von Nachfolgern 
fortzusetzen. 
Art. 36. 
Diese Commissäre haben auch nach Been- 
digung des Landtags über die genaue Ein- 
haltung des gesetzlichen Staatsschuldentilgungs- 
planes und die Befolgung der über das Staats-
	        
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