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Art. 3.
Der erste Satz in Artikel 32 Absatz IV hat
zu lauten:
„Die Uebertretung der betreffenden
Vorschriften unterliegt der Aburtheilung
der hiefür zuständigen Gerichte.“
Art. 4.
An die Stelle des Artikels 60 tritt folgende
Bestimmung:
„Bürgermeister, Adjuncten, Gemeime-=
räthe und Gemeindebedienstete, welche wegen
eines Verbrechens oder eines solchen Ver-
gebens, wegen dessen auf Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
in die öffentliche Sitzung eines Strafge-
richts verwiesen oder im Falle der directen
Ladung zum Verluste der bürgerlichen
Ehrenrechte erstinstanziell verurtheilt sind,
unterliegen für die Dauer des weiteren
Strafverfahrens der Suspension vom Amte,
welche in Bezug auf Bürgermeister und
Adjuncten die vorgesetzte Verwaltungsbe-
hörde, in Bezug auf Gemeinderäthe und
Gemeindebedienstete der Bürgermeister in
Vollzug zu setzen hat.“
Art. 5.
Bei der Anwendung der in Artikel 77 vor-
gesehenen Zwangsbefugnisse sind für die Folge
statt der in in diesem Artikel erwähnten Artitel
210
28 und 29 des Gesetzes vom 10. November
1864, die Einführung des Straf= und Polizei-
strafgesetzbuches betreffend, die Bestimmungen
in Artikel 21 und 22 des Polizeistrafgesetz=
buches vom 26. December 1871 maßgebend.
Art. 6.
Der Artikel 100 Absatz 1 hat zu lauten:
„Wahlstimmberechtigt sind alle Gemein-
debürger mit Ausschluß jener, bei welchen
die Ausübung des Bürgerrechtes ruht:
ferner derjenigen, welchen durch rechts-
kräftiges richterliches Urtheil die bürger-
lichen Chrenrechte aberkannt sind, solange
dieser Verlust dauert, dann jener, welche
auf Grund der bisherigen bayerischen
Strafgesetzgebung wegen eines Ver-
brechens oder wegen Vergehens des
Diebstahls, der Unterschlagung, des Be-
truges, der Hehlerei oder der Fälschung
verurtheilt worden sind oder in Folge
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines
andern Vergehens die in Artikel 28 Ziffer
4 und 5 des bayerischen Strafgesetzbuches
von 1861 bezeichneten Fähigkeiten oder
einzelne derselben verloren haben, soferne
nicht seit der vollendeten Erstehung oder
Verjährung oder dem Erlaß der Strafe
in den Fällen der Verurtheilung wegen
Verbrechens zehn Jahre und in den
übrigen Fällen fünf Jahre abgelaufen