Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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wenn sie die bayerische Staatsangehörig- 
keit besitzen. 
Den Gemeinden bleibt es anheimge- 
geben, den auf dem Heimatrechte beruhen- 
den Genuß an den örtlichen Stiftungen 
und Gemeinde-Nutzungen für die auf 
Grund des gegenwärtigen Artikels Hei- 
matberechtigten von der Bezahlung der 
Heimatgebühr abhängig zu machen. 
Artikel 3. 
An die Stelle des letzten Absatzes des Ar- 
tikels 15 treten folgende Bestimmungen: 
Bundesangehörige, welche in den bayeri- 
schen Staatsverband aufgenommen worden 
sind, besitzen, so longe sie nicht eine wirkliche 
Heimat nach Maßgabe des Gesetzes er- 
worben haben, die vorläufige Heimat in 
jener Gemeinde, in welcher sie sich zur 
Zeit ihrer Aufnahme niedergelassen hatten. 
Beamte und öffentliche Diener, welche 
gemäß §#. 9 des Gesetzes über die Er- 
werbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 
1870 die bayerische Staatsangehörigkeit 
erlangten, besitzen, so lange sie nicht eine 
wirkliche Heimat nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 16. April 1868 erworben 
haben, die vorläufige Heimat in der Ge- 
meinde ihrer Anstellung. 
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Artikel 4. 
Der Artikel 16 erhält folgende Fassung: 
Die Bestimmungen des Absatzes 1 
und II des vorstehenden Artikels finden 
auch auf Nichtbayern Anwendung, so 
lange deren Wegweisung aus dem Staats- 
gebiete nicht möglich ist. 
Falls solche Personen früher in Bayern 
heimatberechtigt waren, sind sie jener Ge- 
meinde zuzuweisen, in welcher sie zuletzt 
das Heimatrecht hatten. 
Artikel. b. 
Der Absatz II des Artikels 33 hat zu 
lauten: 
Eine im Widerspruche mit dieser Be- 
stimmung eingegangene Ehe ist so lange, 
als die Ausstellung jenes Zeugnisses nicht 
nachträglich erwirkt wurde, bürgerlich un- 
giltig, es sei denn, daß die Ehe von 
einem Manne, welcher außerhalb Europa's 
seinen Wohnsitz hat, am Orte dieses 
Wohnsitzes oder sonst außerhalb Bayerns 
abgeschlossen wurde und nach den Gesetzen 
des betreffenden Staates als giltig zu er- 
achten ist. 
Artikel 6. 
An die Stelle des Artikels 35 Absatz IV 
tritt folgende Bestimmung: 
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