217
wenn sie die bayerische Staatsangehörig-
keit besitzen.
Den Gemeinden bleibt es anheimge-
geben, den auf dem Heimatrechte beruhen-
den Genuß an den örtlichen Stiftungen
und Gemeinde-Nutzungen für die auf
Grund des gegenwärtigen Artikels Hei-
matberechtigten von der Bezahlung der
Heimatgebühr abhängig zu machen.
Artikel 3.
An die Stelle des letzten Absatzes des Ar-
tikels 15 treten folgende Bestimmungen:
Bundesangehörige, welche in den bayeri-
schen Staatsverband aufgenommen worden
sind, besitzen, so longe sie nicht eine wirkliche
Heimat nach Maßgabe des Gesetzes er-
worben haben, die vorläufige Heimat in
jener Gemeinde, in welcher sie sich zur
Zeit ihrer Aufnahme niedergelassen hatten.
Beamte und öffentliche Diener, welche
gemäß §#. 9 des Gesetzes über die Er-
werbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870 die bayerische Staatsangehörigkeit
erlangten, besitzen, so lange sie nicht eine
wirkliche Heimat nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 16. April 1868 erworben
haben, die vorläufige Heimat in der Ge-
meinde ihrer Anstellung.
218
Artikel 4.
Der Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen des Absatzes 1
und II des vorstehenden Artikels finden
auch auf Nichtbayern Anwendung, so
lange deren Wegweisung aus dem Staats-
gebiete nicht möglich ist.
Falls solche Personen früher in Bayern
heimatberechtigt waren, sind sie jener Ge-
meinde zuzuweisen, in welcher sie zuletzt
das Heimatrecht hatten.
Artikel. b.
Der Absatz II des Artikels 33 hat zu
lauten:
Eine im Widerspruche mit dieser Be-
stimmung eingegangene Ehe ist so lange,
als die Ausstellung jenes Zeugnisses nicht
nachträglich erwirkt wurde, bürgerlich un-
giltig, es sei denn, daß die Ehe von
einem Manne, welcher außerhalb Europa's
seinen Wohnsitz hat, am Orte dieses
Wohnsitzes oder sonst außerhalb Bayerns
abgeschlossen wurde und nach den Gesetzen
des betreffenden Staates als giltig zu er-
achten ist.
Artikel 6.
An die Stelle des Artikels 35 Absatz IV
tritt folgende Bestimmung:
19%