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buches für das Deutsche Reich in Bayern,
dann die durch die Einführung des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern
bedingten Abänderungen des Militärstraf-
gesetzbuches,
2) die vorläufige Fortdauer des Gesetzes, einige
provisorische Bestimmungen über die Tax-
und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechts-
sachen,
3) den Vollzug der Einführung des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern,
4) den Geschäftsgang des Landtags,
5) die provisorische Stenererhebung und vor-
läufige Bestreitung besonderer Ausgaben
pro 1872,
6) die Abänderung einiger Bestimmungen der
Gemeindeordnung für die Landestheile dies-
seits des Rheins vom 29. April 1869,
7) die Abänderung einiger Bestimmungen der
Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29.
April 1869,
8) die Abänderung einiger Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat,
Verehelichung und Aufenthalt,
9) die Ergänzung des Pferdebedarfs für das
Königliche Heer im Falle der Mobilisirung
betreffend,
10) Polizeistrafgesetzbuch für Bayern,
haben Wir nach den darüber von beiden Kam-
mern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanctionirt und
im Gesetzblatte für das Königreich pro 1871/72
Nr. 1—10 verkünden lassen.
Ferner beauftragen Wir Unser Staatsmini-
sterium des Innern, den zum Polizeistrafgesetz-
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buche für das Königreich Bayern angesügten
Wunsch:
„es möge bei der durch den Allerhöchsten
Landtagsabschied vom 18. Februar 1871
§. 19 zugesicherten Revision der bestehenden
Bestimmungen über die Auslichtung der
Gehölze längs der Staats- und Districts-
straßen auch auf die Revision jener Be-
stimmungen Rücksicht genommen werden,
welche die anstoßenden Grundbesitzer und
Hauseigenthümer sonstigen Beschränkungen
der Benützung ihres Eigenthums unter-
werfen“,
in reifliche Erwägung zu ziehen und Uns das
Ergebniß zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Dem in Beziehung auf Artikel 361 Ziffer 6
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
geäußerten Wunsche ist die geeignete Bedacht-
nahme zugewendet.
S. 2.
Die durch die Einführung des Strafge--
setzbuches für das Deutsche Reich be-
dingten Abänderungen der Militärstraf-
gesetze betreffend.
Wir haben dem Gesetzentwurfe über die durch
die Einführung des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich bedingten Abänderungen der Mili-
tärstrafgesetze in der von den beiden Kammern
vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction er-
theilt und lassen hienach das Gesetz unter Ziffer I.
hiemit folgen.
S. 3.
Den Artikel 104 des Notariatsgesetzes
vom 10. November 1861 betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, den Artikel 104
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