Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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ertheilen Wir Unserem Staatsministerium der 
Finanzen den Auftrag, über die Zweckmäßigkeit 
und Ausführbarkeit des Antrages- wiederholt die 
erforderlichen Erhebungen zu pflegen und nach 
Maßgabe derselben das Weitere zu verfügen. 
F. 18. 
Auf die an Uns gestellte Bitte beider Kam- 
mern des Landtages: 
„1) eine Verschmelzung von vier Appellations= 
gerichten in zwei Appellationsgerichte mög- 
lichst bald durchzuführen und an dem jetzi- 
gen Personale der Gerichtshöfe einzuziehen: 
a) eine Präsidentenstelle außer der zur 
Zeit nicht besetzten Stelle, 
b) acht Rathsstellen, 
c) zwei Obergerichtsschreiberstellen und 
d) sieben Secretärstellen, 
2) vorerst jene Stadt= und Landgerichte, welche 
sich in denselben Städten befinden, zusam- 
menzulegen und die kleineren Landgerichte 
mit anderen zu vereinigen, 
3) dem nächsten Landtage eine Vormundschafts- 
und Verlassenschaftsordnung vorlegen zu 
lassen, 
4) mit den zur Bewilligung beantragten Geld- 
mitteln den Gehalt des Dienerpersonals an 
sämmtlichen Gerichten, sowie des nicht stabi- 
len Personals an den Gefangen= Anstalten 
aufzubessern", 
erklären Wir 
1) Uns Allerhöchst geneigt, die Vereinigung 
von vier Appellationsgerichtsbezirken in zwei solche 
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Bezirke in nähere Erwägung zu nehmen und 
haben Unser Staatsministerium der Justiz be- 
auftragt, Uns in dieser Richtung eingehenden 
Vortrag zu erstatten. Ebenso wird auch die Bitte 
um Einziehung einer weiteren Präsidentenstelle, 
einer verhältnißmäßigen Anzahl von Raths-, Ober- 
gerichtsschreiber= und Secretärstellen, die nach 
Lage der geschäftlichen Verhältnisse nur immer 
thunlich erscheinende Berücksichtigung finden. 
2) Der Frage der Zusammenlegung jener 
Stadtgerichte und Landgerichte, deren Sitz sich in 
denselben Städten befindet, soll thunlichste Bedacht- 
nahme zugewendet werden. Außerdem wird 
Unser Staatsministerium der Justiz auch noch 
die Frage in nähere Erwägung ziehen, ob schon 
jetzt eine Vereinigung mehrerer kleinerer Land- 
gerichte ausführbar und den zu berücksichtigenden 
Interessen förderlich ist. 
3) Wegen Ausarbeitung einer Vormundschafts- 
und Verlassenschaftsordnung sind auf Unsere 
Anordnung bereits die erforderlichen Einleitun- 
gen getroffen und entspricht es Unseren Ab- 
sichten, daß die nothwendige Reform dieses Thei- 
les der Gesetzgebung und Rechtspflege zu einer 
raschen Durchführung gebracht werde. Wir ge- 
ben Uns deshalb auch der Erwartung hin, daß 
es gelingen werde, schon dem nächsten Landtage 
die hierauf bezüglichen Vorlagen zu machen. 
4) Unser Staatsministerium der Justiz ist 
beauftragt, bei Aufstellung seiner Aufwandsetats 
auch auf eine den verfügbaren budgetmäßigen 
Mitteln entsprechende Aufbesserung des Dienst- 
einkommens des Boten= und Dienerpersonales 
an sämmtlichen Gerichten, sowie des nicht stabi- 
len Personals der Strafanstalten Bedacht zu 
nehmen.
	        
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