Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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S. 19. 
Dem an Uns gebrachten Wunsche der Kammern 
entsprechend, verordnen Wir, 
„daß für die Zukunft von einer Verthei- 
lung von Remunerationen an pragmatisch 
angestellte Staatsbeamte, sei es aus Er- 
übrigungen der Regie oder aus anderen 
Fonds, Umgang genommen werde.“ 
Die bestehenden Vorschriften über die Bewil- 
ligung besonderer Vergütungen für außerordent- 
liche Dienstleistungen bleiben jedoch in Kraft. 
§. 20. 
Wir werden den von den beiden Kammern 
ausgesprochenen Wunsch, 
„es möge dafür Sorge getragen werden, 
daß die Aufnahme in die Central-Thier- 
arzneischule in München von der Erfüllung 
höherer Bedingungen als bisher abhängig 
gemacht werde,“ 
einer sorgfältigen Würdigung unterstellen lassen 
und behalten Uns die geeignete Anordnung in 
dieser Hinsicht vor. 
F. 21. 
Auf die von beiden Kammern an Uns ge- 
brachte Bitte, 
„die Aufstellung von amtlichen Thierärz- 
ten nicht auf die Bezirksamtssitze zu be- 
schränken, sondern soweit es die Verhältnisse 
gestatten, auch an den Landgerichtssitzen ein- 
treten zu lassen“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Innern, diesen Gegenstand bei der Feststellung 
der eingeleiteten Reorganisation des Veterinär- 
wesens in Erwägung zu ziehen. 
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8. 22. 
Der an Uns gebrachte Wunsch, 
„daß im Bezirksamte Rottenburg eine 
Beschälstation errichtet werden möge,“ 
wird entsprechender Würdigung unterstellt werden. 
8. 23. 
Aus Anlaß der an Uns gestellten Bitte, 
„das Landgestütwesen einer gründlichen 
Reorganisation bis zum nächsten Budget- 
Landtage zu unterziehen“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Ge- 
werbe und Handel, die Ergebnisse der zu diesem 
Zwecke bereits getroffenen Einleitungen Unserer 
Beschlußnahme rechtzeitig zu unterstellen. 
g. 24. 
Auf die von beiden Kammern an Uns ge- 
brachte Bitte, 
„daß künftighin die Staatsbeiträge zu 
den Kosten der Handhabung der Districts- 
polizei in den einer Kreisregierung unmit- 
telbar untergeordneten Städten, soweit als 
möglich, nach dem Verhältnisse der polizei- 
lichen Ausgaben vertheilt werden möchten“, 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Innern, die Vertheilung dieser Staatsbeiträge 
mit angemessener Rücksichtnahme auf das Maß 
der Ausgaben der betheiligten Städte für die 
Polizeiverwaltung einer Revision zu unterstellen. 
8. 26. 
Aus Anlaß der von beiden Kammern an 
Uns gebrachten Bitte, 
„daß dem nächsten Landtage ein Gesetz-
	        
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