Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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waffen, welche in Stöcken oder Röhren oder 
in ähnlicher Weise verborgen sind, können 
durch Verordnung erlassen werden; 
in wie weit in dem Falle des §. 367 Ziff. 15 
für die Führung oder Ausbesserung eines 
Baues polizeiliche Genehmigung erforderlich 
ist, wird für die Landestheile rechts des 
Rheines durch Verordnung bestimmt; 
die gemäß §. 368 Ziff. 1 zulässigen polizei- 
lichen Anordnungen über die Schließung 
der Weinberge können durch ortspolizeiliche 
Vorschriften erlassen werden; 
die gemäß §. 368 Ziff. 2 zulässigen polizei- 
lichen Anordnungen über das gebotene Raupen 
können durch ortspolizeiliche Vorschriften und 
in deren Ermangelung durch districtspolizei- 
liche Anordnungen erlassen werden; 
in Bezug auf §. 368 Ziff. 8 werden die 
Anordnungen über die polizeilich vorgeschrie- 
benen Feuerlöschgeräthschaften, sowie die 
Feuerlöschordnungen durch districts- oder 
ortspolizeiliche Vorschriften, sonstige feuer- 
polizeiliche Anordnungen durch Verordnung 
oder ortspolizeiliche Vorschrift erlassen; 
in Bezug auf §. 369 Ziff. 2 ist nach dem 
in Bayern geltenden Gesetze über die Maß- 
und Gewichtsordnung zu bemessen, in wie 
weit neben den im Gesetze selbst enthaltenen 
Vorschriften über die Maß= und Gewichts- 
polizei derartige Vorschriften durch Verord- 
nung erlassen werden können; 
die in §. 369 Ziff. 3 vorgesehenen Vor- 
schriften über die Anlegung und Verwah- 
rung der Feuerstätten von Gewerbetreibenden, 
welche inm Feuer arbeiten, sowie über die 
Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, 
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können durch Verordnung, ober= oder orts- 
polizeiliche Vorschriften erlassen werden. 
Art. 3. 
Liegt gemäß Art. 1 und 2 die Ermächtigung 
zur Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften vor, 
so sind innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit. 
4) in den Landestheilen rechts des Rheines die 
Gemeindeausschüsse, die Magistrate, die Po- 
lizeidirection München und die Localban- 
commission München, 
2) in der Pfalz die Gemeinderäthe 
zur Erlassung für den Ortspolizeibezirk verbin 
licher Vorschriften berechtigt. 
Vor der Erlassung von ortspolizeilichen Vor- 
schriften, welche über Gegenstände der landwirth- 
schaftlichen Polizei eine fortdauernd geltende An- 
ordnung treffen, sind die Feldgeschworenen und, 
soferne in der Gemeinde ein die Grundbesitzer 
der Markung vertretender Ausschufß besteht, dieser 
zu vernehmen. 
Art. 4. 
Sind gemäß Art. 1 und 2 districtspolizeiliche 
Vorschriften zulässig, so sind die Districtspolizei- 
behörden berechtigt, solche für den Verwaltungs- 
bezirk zu erlassen. 
Die Magistrate der unmittelbar den Kreis- 
verwaltungsstellen untergeordneten Städte und 
die Polizeidirection München sind berechtigt, 
innerhalb ihrer Zuständigkeit in denselben Fällen 
ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen. 
Art. 5. 
Hat in einem Falle, in welchem in Erman. 
lung ortspolizeilicher Vorschriften districtspolizei- 
liche Anordnungen zulässig sind, die Gemeinde- 
behörde die im öffentlichen Interesse erforderlichen 
Vorschriften nicht erlassen, so ist dieselbe, soferne 
nicht Gefahr auf dem Verzuge ist, von Seite der 
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