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k. Hauses und des Aeußern, Anordnung zu treffen,
daß den Nachweisungen über den Betrieb der
bayerischen Verkehrsanstalten künftighin eine dem
gedachten Wunsche entsprechende Einrichtung ge-
geben werde.
8. 41.
Dem an Uns gebrachten Wunsche,
„a) daß die Expropriationssachen im neuen
Civilprozesse zum abgekürzten Verfahren ver-
wiesen werden,
b) daß in dem Falle, wo nach richter-
lichem Ermessen ein offenbarer Streitmuth=
wille des Expropriirten vorliegt, dieser in
die Kosten des Verfahrens verurtheilt wer-
den könne,“
wird bei der nach Feststellung der deutschen
Civilprozeßordnung eintretenden Revision der
bayerischen Civilprozeßgesetzgebung thunlichste Be-
dachtnahme zu Theil werden.
C.
Hesondere Wünsche und Anträge.
F. 42.
Die Brandversicherungsordnung für
die Pfalz betreffend.
Dem gestellten Antrage der beiden Kammern
entsprechend, finden Wir Uns bewogen, mit
Gesetzeskraft zu verordnen, daß der Artikel 32
Absatz 1 der Brandversicherungsordnung für die
Pfalz vom 26. November 1817 folgenden Zusatz
erhalte:
„Vom Gesammtbetrage aller Brandschä-
den ist ein Procent jährlich weiter zu er-
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heben und durch die Kreisregierung zur
Förderung des Feuerlöschwesens in den Ge-
meinden zu verwenden.“
F. 43.
Die Deckung des Deficits der Spar--,
Leih- und Hilfscasse Neumarkt
betreffend.
Der Bitte, die Vorlage eines Gesetzentwurfes
wegen Gewährung eines unverzinslichen, in
dreißigjährigen Fristen rückzahlbaren Darlehens
von 200,000 fl. an den District Neumarkt aus
Staatsmitteln anordnen zu wollen, sind Wir
dadurch entgegengekommen, daß Wir den nach-
träglichen Antrag an die Kammern des Land-
tages bringen ließen, zu dem bezeichneten Zwecke
sofort den Betrag von 100,000 fl. für jedes
Jahr der XI. Finanzperiode in das Budget ein-
zustellen.
Nachdem beide Kammern diesem Antrage ihre
Zustimmung ertheilt haben und die Einstellung
in das Budget erfolgt ist, tragen Wir Unseren
Staatsministerien des Innern und der Finanzen
auf, hienach das Weitere zu verfügen.
S. 44.
Aenderung des Gesetzes über die Capi-
talrentensteuer bezüglich der Pfründe-
Besitzer betreffend.
Entsprechend dem Antrage der beiden Kam-
mern finden Wir Uns bewogen, mit Gesetzes-
kraft und zwar mit der Wirksamkeit vom 1. Ja-
nuar 1873 zu verordnen:
„An Stelle des Artikels 4 Ziffer 4 des