Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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k. Hauses und des Aeußern, Anordnung zu treffen, 
daß den Nachweisungen über den Betrieb der 
bayerischen Verkehrsanstalten künftighin eine dem 
gedachten Wunsche entsprechende Einrichtung ge- 
geben werde. 
8. 41. 
Dem an Uns gebrachten Wunsche, 
„a) daß die Expropriationssachen im neuen 
Civilprozesse zum abgekürzten Verfahren ver- 
wiesen werden, 
b) daß in dem Falle, wo nach richter- 
lichem Ermessen ein offenbarer Streitmuth= 
wille des Expropriirten vorliegt, dieser in 
die Kosten des Verfahrens verurtheilt wer- 
den könne,“ 
wird bei der nach Feststellung der deutschen 
Civilprozeßordnung eintretenden Revision der 
bayerischen Civilprozeßgesetzgebung thunlichste Be- 
dachtnahme zu Theil werden. 
C. 
Hesondere Wünsche und Anträge. 
F. 42. 
Die Brandversicherungsordnung für 
die Pfalz betreffend. 
Dem gestellten Antrage der beiden Kammern 
entsprechend, finden Wir Uns bewogen, mit 
Gesetzeskraft zu verordnen, daß der Artikel 32 
Absatz 1 der Brandversicherungsordnung für die 
Pfalz vom 26. November 1817 folgenden Zusatz 
erhalte: 
„Vom Gesammtbetrage aller Brandschä- 
den ist ein Procent jährlich weiter zu er- 
256 
heben und durch die Kreisregierung zur 
Förderung des Feuerlöschwesens in den Ge- 
meinden zu verwenden.“ 
F. 43. 
Die Deckung des Deficits der Spar--, 
Leih- und Hilfscasse Neumarkt 
betreffend. 
Der Bitte, die Vorlage eines Gesetzentwurfes 
wegen Gewährung eines unverzinslichen, in 
dreißigjährigen Fristen rückzahlbaren Darlehens 
von 200,000 fl. an den District Neumarkt aus 
Staatsmitteln anordnen zu wollen, sind Wir 
dadurch entgegengekommen, daß Wir den nach- 
träglichen Antrag an die Kammern des Land- 
tages bringen ließen, zu dem bezeichneten Zwecke 
sofort den Betrag von 100,000 fl. für jedes 
Jahr der XI. Finanzperiode in das Budget ein- 
zustellen. 
Nachdem beide Kammern diesem Antrage ihre 
Zustimmung ertheilt haben und die Einstellung 
in das Budget erfolgt ist, tragen Wir Unseren 
Staatsministerien des Innern und der Finanzen 
auf, hienach das Weitere zu verfügen. 
S. 44. 
Aenderung des Gesetzes über die Capi- 
talrentensteuer bezüglich der Pfründe- 
Besitzer betreffend. 
Entsprechend dem Antrage der beiden Kam- 
mern finden Wir Uns bewogen, mit Gesetzes- 
kraft und zwar mit der Wirksamkeit vom 1. Ja- 
nuar 1873 zu verordnen: 
„An Stelle des Artikels 4 Ziffer 4 des
	        
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