Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

267 
Capitalrentensteuer-Gesetzes vom 31. Mai 
1856 tritt nachstehende Bestimmung: 
„odie zum Stammvermögen von geist- 
lichen Pfründen gehörigen Capitalien.““ 
g. 45. 
Abänderung des Artikels 2 Absatz 1 des 
Schuldotationsgesetzes vom 10. Novem- 
ber 1861 betreffend. 
Der von beiden Kammern des Landtages an 
Uns gebrachten Bitte entsprechend, verordnen 
Wir mit Gesetzeskraft, daß Artikel 2 Absatz 1 
des Gesetzes vom 10. November 1861, die Auf- 
bringung des Bedarfes für die deutschen Schulen 
betreffend, folgende Fassung erhalte: 
„Volksschulen, an welchen nur eine Lehr- 
stelle besteht, sind mit einem Schullehrer zu 
besetzen. 
Beträgt jedoch die Zahl der Schüler nach 
einem fünfjährigen Durchschnitte weniger 
als fünfzig, so kann, wenn nicht die Lehr- 
stelle schon vor dem 1. October 1862 mit 
einem Schullehrer besetzt war, gestattet wer- 
den, daß ein ständiger Verweser aufsgestellt 
werde.“ 
§. 46. 
Die Ausdehnung der bayerischen Ost- 
bahnen betreffend. 
Durch Gesammtbeschluß beider Kammern ist 
an Uns die Bitte gebracht, 
„Anordnung zu treffen: 
1) daß die kgl. privilegirte Actiengesellschaft 
der bayerischen Ostbahnen zur sofortigen 
258 
Ausführung der Bahnlinie von Mühldorf 
nach Landau a. d. J. veranlaßt werde; 
2) daß die genannte Gesellschaft die Vorar- 
beiten für eine Bahnführung von Landau 
a. d. J. über Plattling, Deggendorf und 
Zwiesel an die bayerische Grenze unverzüg- 
lich herstelle und der königlichen Staats- 
regierung zur Vorlage bringe. Für den 
Fall die Ausführbarkeit dieser Linie und 
deren Fortsetzung bis Pilsen bis 1. October 
1872 sicher gestellt würde, möge die Ost- 
bahngesellschaft ermächtigt werden, statt der 
im Gesetze vom 29. April 1869 genehmigten 
Linie Landau-Straubing-Cham die Linie Lan- 
dau-Plattling-Deggendorf-Zwiesel-Grenze 
auszuführen unter Erhöhung des ihr durch 
genanntes Gesetz garantirten Bau= und Ein- 
richtungs-Capitals für die neuen Linien 
um den Betrag der Mehrkosten des Bahn- 
baues von Landau über Zwiesel zur Grenze 
gegenüber des Baues von Landau über 
Straubing nach Cham; 
3) daß jedoch in dem Falle, wenn der Bahn- 
bau von Landau über Zwiesel bis 1. Octo- 
ber 1872 nicht sichergestellt werden könnte, 
die Ausführung der Linie von Landau über 
Straubing nach Cham sofort in Angriff ge- 
nommen und mit möglichster Beschleunigung 
durchgeführt werde, endlich 
4) daß die Ostbahngesellschaft veranlaßt werde, 
die Ausführung einer Bahn von Landau 
#. d. J., eventuell von Plattling nach Lands- 
hut und einer solchen von einem geeigneten 
Punkte der Mühldorf-Landauer Linie durch 
das Rottthal unter Gewährung von Zinsen- 
garantie Seitens des Staates zu übernehmen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.