Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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beauftragen Wir Unser Gesammtstaatsmini- 
sterium, beim Vollzuge der Bestimmungen des 
§. 21 der IX. Beilage zur Verfassungs-Urkunde 
und beziehungsweise Unserer Verordnung vom 
10. März 1868 sein Verfahren im Sinne der 
gedachten Bitte zu bemessen. 
Unter den in vorstehender Ziffer 3 bezei 
neten Stellen wollen Wir jedoch jene Functi 
nen nicht verstanden wissen, welche von Uns auf 
Grund der Satzungen solcher Unternehmungen, bei 
denen das staatliche Interesse betheiligt ist, an 
Staatsdiener übertragen werden. 
Der Rückblick auf die Thätigkeit dieses Land- 
tags und seine Leistungen gewähren in vielfacher 
Beziehung ein befriedigendes Bild. 
Durch die mit dem 1. Januar dieses Jahres 
erfolgte Einführung des Reichsstrafgesetzbuches 
in Bayern ist auf diesem wichtigen Gebiete die 
Rechtseinheit für ganz entschland zur Verwirk- 
lichung gelangt. 
Die neue Regelung der Bestimmungen über 
den Geschäftsgang des Landtages berechtiget zu 
der Erwartung, daß es für die Folge möglich 
sein werde, die Erledigung der dem Landtage 
obliegenden Geschäfte ohne Beeinträchtigung ihrer 
Gediegenheit mit einem verhältnißmäßig geringe- 
ren Zeitanfwande zu bewältigen. 
Mit wahrer Anerkennung begrüßen Wir die 
Rückkehr zu definitiv geordneten Zuständen im 
Staatshaushalte, zu deren Herbeiführung die 
Volksvertretung gewissenhaft die and geboten hat. 
Gerne geben Wir Un der Hoffunng hin, 
daß sich die günstigen Voraussetzungen erfüllen 
werden, von welchen bei Feststellung des Budgets 
der XI. Finanzperiode ausgegangen worden ist. 
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Wenn für Herstellung des Gleichgewichts zwi- 
schen den Ausgaben und Einnahmen die Landes- 
vertretung mit Unserer Finanzverwaltung die 
Beiziehung außerordentlicher Mittel für ange- 
messen erachtete, so glauben Wir hierin eine 
begründete Berücksichtigung der finanziellen Stö- 
rungen der jüngstvergangenen Zeit und des Ein- 
flusses derselben auf die Entwicklung der Steuer- 
kraft des Landes zu erkennen, deren größere 
Inanspruchnahme in dieser Finanzperiode auf 
solche Weise noch zu vermeiden gelungen ist. 
Die Kammern des Landtages haben die 
höheren Rücksichten des Landes walten lassen, 
indem sie bercit ige Fürsorge getroffen haben, 
für die Bedürfnisse des Staatsdienstes, wie für 
die Interessen der Kirche, der Schule, der Wissen- 
schaft und der Runst. Wir leben der festen Zu- 
versicht, daß sich der größere Aufwand lohnen 
werde durch die erhöhte Berufsfreudigkeit der 
Betheiligten auf diesen wichtigsten Gebieten des 
öffentlichen Lebens. 
Wir erblicken aber in dieser Bereitwillig- 
keit der Volksvertretung zugleich ein sprechendes 
Zeugniß dafür, daß der Sinn für Gerechtigkeit 
und die Liebe zum Vaterlande auch widerstre- 
bende Gegensätze zu bewältigen und auf ihr be- 
rechtigtes Maß zurückzuführen vermögen. 
Wir knüpfen daran die Unserem Herzen 
theuerste Hoffnung, daß diese im bayerischen 
Volke stets bewahrten Tugenden ihre einigende 
Kraft fortdauernd bewähren werden und er- 
kennen darin die wirksamste Bedingung des in- 
nern Gedeihens wie der würdigen Lösung jener 
Aufgabe Bayerns, welche ihm nach seiner Be- 
dentung als Glied des Deutschen Reiches zu- 
kömmt.
	        
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