Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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I. Abänderungen des Milikärstrafgesehtuchss. 
Art. 1. 
Art. 1 soll lauten: 
„Handlungen, welche das gegenwärtige 
Gesetz mit der Todes= oder Festungsstrafe 
bedroht, sind militärische Verbrechen; 
Handlungen, welche dieses Gesetz mit Ge- 
sängnißstrafe bedroht, sind militärische 
Vergehen.“ 
Art. 2. 
Art. 3 Abs. 1 soll lauten: 
„In allen Fällen, in welchen ein Mi- 
litärgericht auf Grund der allgemeinen 
Strafgesetze gegen eine Militärperson 
auf Geldstrafe. zu erkennen hätte, soll statt 
derselben auf Gefängnißstrafe, beziehungs- 
weise Haft nach Maßgabe des F. 29 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich erkannt werden." 
Art. 3. 
Art. 4 ist aufgehoben. 
Art. 4. 
Art. 8 soll lauten: 
„Die Eigenschaft einer Militärperson 
im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes be- 
mißt sich nach den Bestimmungen des 
Gesetzes über die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste und der darin vorbehaltenen 
Vollzugsverordnungen, sowie der besteh- 
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enden Verordnungen über die Dienstes- 
verhältnisse der Officiere und der Beamten 
der Militärverwaltung. 
Die Officiere à la suite werden als 
Militärpersonen angesehen, wenn und in- 
solange sie zu vorübergehender militäri- 
scher Dienstleistung zugelassen sind, außer- 
dem in Bezug auf Handlungen gegen die 
militärische Subordination, welche sie be- 
gehen, während sie die Militär-Uniform 
tragen.“ 
Art. 5. 
Art. 9 soll lauten: 
„Die gegen Angehörige nicht-baye- 
rischer Truppen des Deutschen Reiches 
oder gegen Angehörige der deutschen Ma- 
rine, sowie die während des gemeinschaft- 
lichen Zusammenwirkens der bayerischen 
mit einer verbündeten Armee gegen An- 
gehörige der letzteren verübten strafbaren 
Handlungen werden bestraft, als wem 
sie an Angehörigen der bayerischen Armee 
begangen worden wären.“ 
Art. 6. 
Art. 10 soll lauten: 
„Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes find auf die innerhalb des baye- 
rischen Staatsgebietes wie auf die außer- 
halb desselben begangenen strafbaren Hand- 
lungen anwendbar, insoweit nicht anders 
gesetzlich bestimmt ist.
	        
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