Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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rechnen ist, in der Weise in Anrechnung 
zu bringen ist, daß ein Jahr Gefängniß 
acht Monaten Festungsstrafe und die Haft 
der Gefängnißstrafe gleichkommt. 
IV. Verübt Jemand, welcher nach ge- 
genwärtigem Gesetze zu einer zeitlich be- 
grenzten Freiheitsstrafe rechtskräftig verur- 
theilt ist, vor Antritt derselben oder 
während des Strafvollzuges neuerdings 
eine nach diesem Gesetze ebenfalls mit zeit- 
lich begrenzter Freiheitsstrafe zu belegende 
Handlung und besteht eine dieser Strafen 
in Festungsstrafe, die andere in Gefäng- 
niß, so tritt eine Umwandlung der Ge- 
sängnißstrafe, soweit dieselbe noch nicht 
erstanden ist, nach dem in Nummer III vor- 
bezeichneten Maßstabe ein.“ 
V. Treffen mehrere strafbare Hand- 
lungen, welche theils nach dem gegenwär- 
tigen Gesetze, theils nach einem sonstigen 
Strafgesetzce zu bestrafen sind, in der in 
den §. 73, 74 und 79 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich bezeichneten 
Weise zusammen, so richtet sich deren 
Bestrafung nach den Bestimmungen der 
§. 73 bis 79 desselben Gesetzbuches. 
Treffen Festungsstrafe und Zuchthaus- 
strafe zusammen, so ist die Gesammtstrafe 
in der in höherem Maße verwirkten Straf- 
art auszusprechen und bei gleichem Maße 
auf Zuchthausstrafe zu erkennen. Wird 
hiernach auf Festungsstrafe erkannt, so ist 
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im Urtheile auszusprechen, daß dieselbe 
im Zuchthause zu erstehen sei. 
Acht Monate Festungsstrafe sind einer 
einjährigen Gefängnißstrafe gleich zu achten. 
Die Gesammtstrafe darf in den Fällen 
des §. 74 Abs. 3 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich die dortselbst be- 
zeichnete Dauer nur dann übersteigen, 
wenn das gegenwärtige Gesetz für eine der 
zusammentreffenden Handlungen an sich 
eine höhere Strafe zuläßt. 
Art. 43. 
Art. 79 soll lauten: 
„Die Strafverfolgung der nach gegen- 
wärtigem Gesetze strafbaren Verbrechen 
verjährt: 
wenn sie mit dem Tode oder mit lebens- 
länglicher Festungsstrafe bedroht sind, in 
zwanzig Jahren; 
wenn sie im Höchstbetrage mit Festungs- 
strafe von längerer als zehnjähriger Dauer 
bedroht sind, in fünfzehn Jahren; 
außerdem in zehn Jahren. 
Die Strafverfolgung der nach gegen- 
wärtigem Gesetze strafbaren Vergehen, die 
im Hoöchstbetrage mit einer längeren als 
dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht 
sind, verjährt in fünf, der anderen Ver- 
gehen in drei Jahren.“ 
Art. 44. 
Art. 80 ist aufgehoben.
	        
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