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rechnen ist, in der Weise in Anrechnung
zu bringen ist, daß ein Jahr Gefängniß
acht Monaten Festungsstrafe und die Haft
der Gefängnißstrafe gleichkommt.
IV. Verübt Jemand, welcher nach ge-
genwärtigem Gesetze zu einer zeitlich be-
grenzten Freiheitsstrafe rechtskräftig verur-
theilt ist, vor Antritt derselben oder
während des Strafvollzuges neuerdings
eine nach diesem Gesetze ebenfalls mit zeit-
lich begrenzter Freiheitsstrafe zu belegende
Handlung und besteht eine dieser Strafen
in Festungsstrafe, die andere in Gefäng-
niß, so tritt eine Umwandlung der Ge-
sängnißstrafe, soweit dieselbe noch nicht
erstanden ist, nach dem in Nummer III vor-
bezeichneten Maßstabe ein.“
V. Treffen mehrere strafbare Hand-
lungen, welche theils nach dem gegenwär-
tigen Gesetze, theils nach einem sonstigen
Strafgesetzce zu bestrafen sind, in der in
den §. 73, 74 und 79 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich bezeichneten
Weise zusammen, so richtet sich deren
Bestrafung nach den Bestimmungen der
§. 73 bis 79 desselben Gesetzbuches.
Treffen Festungsstrafe und Zuchthaus-
strafe zusammen, so ist die Gesammtstrafe
in der in höherem Maße verwirkten Straf-
art auszusprechen und bei gleichem Maße
auf Zuchthausstrafe zu erkennen. Wird
hiernach auf Festungsstrafe erkannt, so ist
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im Urtheile auszusprechen, daß dieselbe
im Zuchthause zu erstehen sei.
Acht Monate Festungsstrafe sind einer
einjährigen Gefängnißstrafe gleich zu achten.
Die Gesammtstrafe darf in den Fällen
des §. 74 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich die dortselbst be-
zeichnete Dauer nur dann übersteigen,
wenn das gegenwärtige Gesetz für eine der
zusammentreffenden Handlungen an sich
eine höhere Strafe zuläßt.
Art. 43.
Art. 79 soll lauten:
„Die Strafverfolgung der nach gegen-
wärtigem Gesetze strafbaren Verbrechen
verjährt:
wenn sie mit dem Tode oder mit lebens-
länglicher Festungsstrafe bedroht sind, in
zwanzig Jahren;
wenn sie im Höchstbetrage mit Festungs-
strafe von längerer als zehnjähriger Dauer
bedroht sind, in fünfzehn Jahren;
außerdem in zehn Jahren.
Die Strafverfolgung der nach gegen-
wärtigem Gesetze strafbaren Vergehen, die
im Hoöchstbetrage mit einer längeren als
dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht
sind, verjährt in fünf, der anderen Ver-
gehen in drei Jahren.“
Art. 44.
Art. 80 ist aufgehoben.