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Art. 59.
Art. 112 soll lauten:
„Militärpersonen, welche außer den
Fällen der §§. 89 und 90 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich (Art. 89)
ohne die Absicht, den Feind zu begün-
stigen, jedoch mit vorsätzlicher Verletzung
ihrer Dienstpflicht eine Handlung verüben,
durch welche dem Feinde Vortheil erwächst
oder den Truppen des Deutschen Reiches
oder deren Verbündeten ein Hinderniß in
den Weg gelegt, Nachtheil zugefügt oder
Gefahr bereitet wird, sind mit Festungs-
strafe bis zu zwölf Jahren, in leichteren
Fällen mit Gefängniß nicht unter einem
Jahre zu bestrafen, womit die in Art. 25
bezeichneten Straffolgen verbunden werden
können“.
Art. 60.
Art. 119 soll lauten:
„Militärangehörige und Civilbeamte
der feindlichen Macht, welche die Grenzen
ihrer Dienstpflicht überschreiten, sowie
Angehörige fremder Armeen und Civil=
personen, welche zu Schaden oder Gefahr
der im Felde stehenden Truppen des
Deutschen Reiches oder einer verbündeten
Armee oder Angehöriger derselben handeln
umd deshalb der Militärbehörde vorge-
führt werden, sind, soweit nicht gegen
Civilpersonen die allgemeinen Strafgesetze
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Platz greifen, nach folgenden Bestimmungen
zu bestrafen“.
Art. 61.
Art. 120 erhält folgenden Zusatz:
„5) einer der im S. 81 des Straf:
gesetzbuches für das Deutsche Reich auf-
geführten Handlungen auf dem Kriegs-
schauplatze oder in einem in Kriegs= oder
Belagerungsstand erklärten Theile des
Deutschen Reichsgebietes sich schuldig
macht“.
Das Marginale dieses Artikels hat zu lauten:
„Spionage, Verleitung zu Untreue und
Ungehorsam, Falschwerbung und Hoch-
verrath“.
Art. 62.
Art. 122 soll lauten:
„Mit dem Tode wird bestraft, wer in
einem von Truppen des Deutschen Reiches
oder verbündeten Truppen besetzten außer-
deutschen Gebiete
1) einen von den Truppen besetzten
Platz oder Angehörige der Armee in
Feindesgewalt bringt;
2) Cassen, Magazine, Vorräthe von
Waffen, Lebensmitteln oder anderen Kriegs-
bedürfnissen dem Feinde überliefert, zer-
stört oder unbrauchbar macht;
3) Nachrichten oder Erfahrungen über
die Kriegsführung, Pläne von Festungen,
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