Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 59. 
Art. 112 soll lauten: 
„Militärpersonen, welche außer den 
Fällen der §§. 89 und 90 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich (Art. 89) 
ohne die Absicht, den Feind zu begün- 
stigen, jedoch mit vorsätzlicher Verletzung 
ihrer Dienstpflicht eine Handlung verüben, 
durch welche dem Feinde Vortheil erwächst 
oder den Truppen des Deutschen Reiches 
oder deren Verbündeten ein Hinderniß in 
den Weg gelegt, Nachtheil zugefügt oder 
Gefahr bereitet wird, sind mit Festungs- 
strafe bis zu zwölf Jahren, in leichteren 
Fällen mit Gefängniß nicht unter einem 
Jahre zu bestrafen, womit die in Art. 25 
bezeichneten Straffolgen verbunden werden 
können“. 
Art. 60. 
Art. 119 soll lauten: 
„Militärangehörige und Civilbeamte 
der feindlichen Macht, welche die Grenzen 
ihrer Dienstpflicht überschreiten, sowie 
Angehörige fremder Armeen und Civil= 
personen, welche zu Schaden oder Gefahr 
der im Felde stehenden Truppen des 
Deutschen Reiches oder einer verbündeten 
Armee oder Angehöriger derselben handeln 
umd deshalb der Militärbehörde vorge- 
führt werden, sind, soweit nicht gegen 
Civilpersonen die allgemeinen Strafgesetze 
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Platz greifen, nach folgenden Bestimmungen 
zu bestrafen“. 
Art. 61. 
Art. 120 erhält folgenden Zusatz: 
„5) einer der im S. 81 des Straf: 
gesetzbuches für das Deutsche Reich auf- 
geführten Handlungen auf dem Kriegs- 
schauplatze oder in einem in Kriegs= oder 
Belagerungsstand erklärten Theile des 
Deutschen Reichsgebietes sich schuldig 
macht“. 
Das Marginale dieses Artikels hat zu lauten: 
„Spionage, Verleitung zu Untreue und 
Ungehorsam, Falschwerbung und Hoch- 
verrath“. 
Art. 62. 
Art. 122 soll lauten: 
„Mit dem Tode wird bestraft, wer in 
einem von Truppen des Deutschen Reiches 
oder verbündeten Truppen besetzten außer- 
deutschen Gebiete 
1) einen von den Truppen besetzten 
Platz oder Angehörige der Armee in 
Feindesgewalt bringt; 
2) Cassen, Magazine, Vorräthe von 
Waffen, Lebensmitteln oder anderen Kriegs- 
bedürfnissen dem Feinde überliefert, zer- 
stört oder unbrauchbar macht; 
3) Nachrichten oder Erfahrungen über 
die Kriegsführung, Pläne von Festungen, 
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